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03.06.2022

Neues vom Europäischen Gerichtshof zum Artenschutz

Rotmilan (Milvus milvus)

Die vom namhaften Juristen Peter Fischer-Hüftle zusammengefassten Urteile des EuGH zum Artenschutz verdienen Aufmerksamkeit und lassen die Hoffnung, dass die in Deutschland geplante Verwässerung des Artenschutzes in Bezug auf Maßnahmen der Energiewende sich nicht in der EU-Rechtsprechung widerspiegeln werden.

Beachtenswerte Aussagen zur gewünschten Relativierung des individuenbezogenen Tötungsbezugs (§44 Abs. 1 Nr. 1) bei gutem Erhaltungszustand der Populationen:

"Für die deutsche Praxis bedeutet das: Damit scheitern alle Versuche, die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG dadurch zu relativieren, dass auf die unterschiedliche Gefährdung oder Empfindlichkeit von Vogelpopulationen abgestellt wird."

und

"Diese europarechtlichen Vorgaben sollte bedenken, wer die Errichtung von Windkraftanlagen dadurch erleichtern möchte, dass das individuenbezogene Tötungsverbot durch einen Populationsbezug abgeschwächt wird."

Auch der Forst ist jetzt besser beklagbar:

"Gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG verstößt die der guten fachlichen Praxis entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Diese bei allen Verboten auf einem Populationsbezug beruhende Privilegierung ist mit den Vorgaben des Europarechts nicht vereinbar."

Zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte (§44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) wird herausgestellt, dass Schutzgegenstand die Fortpflanzungsstätte im funktionalen Bezug ist und dass auch hier ein guter Erhaltungszustand kein Grund für eine andere juristische Bewertung darstellt.

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