28.06.2022
Bundesumweltministerium opfert Artenschutz dem Ausbau der Windkraft
Von Dr. Matthias Schreiber

„Zentrales Ziel der vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundestagsdrucksache 20/2354) ist ein beschleunigter Ausbau der Windkraftnutzung. Auch wenn einleitend hervorgehoben wird: „Wichtig ist dafür insbesondere auch, den beschleunigten Ausbau der Windenergie mit dem Artenschutz in Einklang zu bringen. Neben der Klimakrise ist die Biodiversitätskrise die zweite globale ökologische Krise, die die natürlichen Lebensgrundlagen bedroht. Nach dem Koalitionsvertrag sollen die Klimaschutzziele erreicht werden, ohne das ökologische Schutzniveau abzusenken.
Ziel ist es daher, zügige und rechtssichere Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zu ermöglichen, unter gleichzeitiger Wahrung hoher und insbesondere unionsrechtlich gebotener ökologischer Standards.“ Das Ziel wird deutlich verfehlt. Anders als vom Bundesverfassungsgericht gefordert, wird kein Wert für die sogenannte Signifikanzschwelle im Bundesnaturschutzgesetz formuliert, die höchstrichterliche Vorgabe wird damit nicht umgesetzt. Stattdessen wird die Liste der kollisionsgefährdeten Vogelarten per definitionem festgesetzt, anstelle der tatsächlichen Gefährdung tritt eine grüne, politische Setzung, die die Liste der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten etwa halbiert, von den dort bisher unberücksichtigten Arten wie Feld- und Heidelerche oder Turmfalke und Mäusebussard ganz zu schweigen. Ohne Nennung irgendwelcher fachlicher Belege werden für die verbliebenen Arten außerdem die von den Vogelschutzwarten festgestellten Mindest- und Prüfabstände fast überall reduziert. Ein konstruktiver Ansatz sieht anders aus!“