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21.04.2023

Rechtsgutachten:

Systematische Verstöße gegen EU-Recht durch Bundesregierung!

Ampelkoalition betreibt unionsrechtswidrigen Abbau des Natur- und Artenschutzes

Der Deutsche Bundestag hat mit den jüngsten Gesetzesänderungen die Reihe „Unionsrechtswidriger Abbau des Naturschutzes, ohne den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen“ fortgesetzt.

Das „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)“ vom 22. März 2023, das für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien sorgen soll, weist abermals systematische Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union auf und konterkariert daher auch das Ziel, Rechtssicherheit für den Ausbau alternativer Energien zu schaffen.

Mit diesen Änderungen knüpft der Bundesgesetzgeber an Gesetzesänderungen in den letzten Monaten und Jahren an, die sich ebenfalls dadurch auszeichnen, dass sie das für alle Mitgliedstaaten verbindliche Recht der Europäischen Union missachten, indem sich der Gesetzgeber einseitig von der Windenergielobby vor sich hertreiben lässt. Bereits das Investitionsbeschleunigungsgesetz aus dem Jahr 2020 hat zu einem unionsrechtswidrigen Abbau des Naturschutzes geführt,

https://naturschutz-initiative.de/pressemitteilungen/763-31-08-2020-pm-rechtsgutachten-stellt-fest-artenschutzrechtliche-ausnahmen-vom

und erst recht die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2022 („Osterpaket“), zu dem die Naturschutzinitiative (NI) ein sehr ausführliches und fundiertes Rechtsgutachten des renommierten Umweltrechtsspezialisten Dr. Rico Faller (Caemmerer Lenz, Karlsruhe) vorgelegt hat:

https://naturschutz-initiative.de/neuigkeiten/1319-08-09-2022-bundesnaturschutzgesetz-verstoesst-gegen-europaeisches-recht

Gesetzesänderungen schleifen die Naturschutzstandards

Auch die nun verabschiedeten Gesetzesänderungen schleifen die Naturschutzstandards. Und es ist zu erwarten, dass auch damit das Ziel nicht erreicht wird, weil sich der Gesetzgeber wieder für Maßnahmen entschieden hat, die den Schutz der Biodiversität auf rechtswidrige Art und Weise abbauen, ohne dass die gewünschte Beschleunigung erreicht wird. Es erweist sich daher als Schönfärberei, wenn Bundesumweltministerin Lemke dazu äußert: „Wir gehen damit bei der Bekämpfung der doppelten ökologischen Krise, der Klimakrise und dem Artenaussterben, entschlossen voran. Wir ermöglichen effiziente und rechtssichere Planungsverfahren […]“, so der Umweltverband.

Rechtsgutachten: Gravierende Mängel beim Natur- und Artenschutz

Ein weiteres von der Naturschutzinitiative (NI) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Dr. Rico Faller zeigt bereits jetzt, dass auch bei den jüngsten Gesetzesänderungen gravierende Mängel vorliegen und dass die im Gesetzgebungsverfahren auch von anderen Experten geäußerte Kritik nur teilweise ernst genommen wurde:

  1. Der neue § 6 WindBG sieht im Genehmigungsverfahren einen Entfall der Umweltverträglichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, soweit die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage in einem „Windenergiegebiet“ beantragt ist, bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde und das Windenergiegebiet nicht in einem Natura-2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Mit Art. 6 der EU-Notfallverordnung lässt sich diese Regelung nicht vereinbaren, da sie wesentlich geringere Anforderungen an das Vorliegen eines Windenergiegebietes („Go to“-/Beschleunigungsgebietes) stellt, als das Recht der Europäischen Union. Während das Unionsrecht Abweichungen vom Naturschutzrecht nur in Gebieten zulässt, die für Windenergie besonders geeignet sind und bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, lässt das deutsche Recht diese Abweichungen auch in Gebieten zu, in denen solche Auswirkungen zu erwarten sind.
  1. Auch mit der Regelung, wonach die artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG in Windenergiegebieten entfallen soll, bleibt der Bundesgesetzgeber hinter den unionsrechtlichen Anforderungen zurück. Das Unionsrecht geht hier differenzierter vor als der Bundesgesetzgeber, indem lediglich einige Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung in  Windenergiegebieten und dies auch nur unter weiteren Voraussetzungen temporär für entbehrlich erklärt werden.
  1. Die unter Umständen in Betracht kommende Möglichkeit, sich von artenschutzrechtlichen Vorschriften durch Zahlungen, die einem Artenhilfsprogramm zufließen sollen, frei zu kaufen, ist ebenfalls im Unionsrecht zurückhaltender geregelt als dies in § 6 WindBG vorgesehen ist.
  1. Unionsrechtliche Bedenken begegnen auch die Regelungen in § 49 UVPG, wonach Umweltauswirkungen im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung nur noch überschlägig geprüft werden sollen. Dass dann später im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine gründliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden soll, kann diesen Mangel nicht kompensieren. Der Grundsatz der Frühzeitigkeit als Teil des Vorsorge- und Vorbeugeprinzips in der UVPG-Richtlinie und auch im Primärrecht der Europäischen Union verträgt sich damit nicht, wie der Bundesgesetzgeber selbst schon einmal in einer früheren Gesetzesbegründung festgestellt hat.

„Wir sind nicht bereit, die praktische Abschaffung des Natur- und Artenschutzes durch die Ampelkoalition unter Führung des grünen Wirtschaftsministers Habeck klaglos hinzunehmen. Die Pläne von Wirtschaftsminister Robert Habeck stellen einen massiven und rechtswidrigen Angriff auf den Natur- und Artenschutz sowie auf die Beteiligung von Bürgern und Umweltverbänden dar. Sie konterkarieren die Ergebnisse der Weltnaturkonferenz in Montreal zum Schutz der Biodiversität, also unserer Lebensgrundlage“, so Harry Neumann, Vorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI).

NI beantragt Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) wird auf der Grundlage des Rechtsgutachtens von Dr. Faller bei der  EU-Kommission beantragen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Das Ziel ist es, dass der Europäische Gerichtshof die Unvereinbarkeit der Gesetzesänderungen mit dem europäischen Recht feststellt. Außerdem werden wir in dafür aktuell geeigneten Klageverfahren bei den Obergerichten beantragen, dass diese eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof veranlassen. Erst kürzlich hatte der EuGH die Bedeutung der Vorlagepflicht durch die nationalen Gerichte verdeutlicht und klargestellt, welche Kriterien die nationalen Gerichte zu beachten haben.

https://update-vergaberecht.de/2021/12/wann-sind-gerichte-zur-vorlage-an-den-eugh-verpflichtet-eugh-06-10-2021-rs-c-561-19/


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