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09.12.2022

EU-Kommission schwächt mit neuer Verordnung zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien gezielt den Natur- und Artenschutz

Von Dr. Wolfgang Epple
Wissenschaftlicher Beirat der Naturschutzinitiative e.V.

Im Zuge eines Vorschlags für eine „Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (EU-Kommission 2022) ist die Übernahme der in Deutschland durch die Gesetze der Ampelregierung bereits eingeleiteten Aushebelung einer ergebnisoffenen Schutzgüterabwägung in Bezug auf die Vorschriften der Wasserrahmen-RL, der Vogelschutz-RL und der FFH-RL vorgesehen (gleiche  Wortwahl: „Überwiegendes öffentliches Interesse“).

Im Erwägungsgrund (1) zur VO formuliert die Kommission:

Die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz der Gasversorgung als Waffe und die Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse durch die Russische Föderation zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der Union geführt, was nicht nur die Wirtschaft in der Union gefährdet, sondern auch die Versorgungssicherheit ernsthaft bedroht. Ein rascher Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien kann dazu beitragen, die Auswirkungen der aktuellen Energiekrise abzufedern und einen Schutz gegen das Vorgehen Russlands aufzubauen. Erneuerbare Energien können einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dem Einsatz der Energieversorgung als Waffe Russlands entgegenzuwirken, da sie die Versorgungssicherheit der Union verbessern, die Marktvolatilität eindämmen und die Energiepreise verringern.“

Im Erwägungsgrund  (21) zur VO wird sowohl die im Entstehen der VO herrschende Hektik deutlich als auch die kaum ernst zu nehmende zeitliche Befristung auf ein Jahr bereits vorbeugend relativiert:

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise, ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und der Notwendigkeit, so schnell wie möglich zu handeln, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Sie ist auf ein Jahr befristet und enthält eine Überprüfungsklausel, damit ihre Gültigkeit erforderlichenfalls verlängert werden kann.“

Artikel 2 der VO, die nach Verabschiedung sofort unmittelbar geltendes Gesetz werden soll:

„(…) Überwiegendes öffentliches Interesse“

(1) Wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden, wird angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dies gilt nur für neue Genehmigungsverfahren, die während der Geltungsdauer der Verordnung beginnen.

(2) Wenn im Rahmen eines bestimmten Projekts geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Zusammenstößen oder Verhinderung von Störungen getroffen wurden und eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgt, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu bewerten, und auf der Grundlage der gesammelten Informationen bei Bedarf weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass es zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass zumindest bei Projekten, die als Projekte von überwiegendem öffentlichem Interesse anerkannt sind, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung rechtlicher Interessen in den Planungs- und Genehmigungsverfahren Vorrang erhalten. In Bezug auf den Artenschutz findet der vorstehende Satz nur dann Anwendung, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen ergriffen werden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, und für diesen Zweck ausreichende finanzielle Mittel sowie Flächen zur Verfügung gestellt werden (…)““

Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH

Die nun eingeschlagene Richtung der Kommission steht in Widerspruch zur bisher eindeutigen, wiederholten Rechtsprechung des EuGHs. Dieser hat zuletzt im Urteil von 04. März 2021 den durch das europäische Naturschutzrecht bestehenden Individuenschutz betont und einem Abheben auf Population eine klare Absage erteilt. Im Tenor des Urteils ist zunächst Nr. 3 hervorzuheben: 

Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach in dem Fall, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität in dem natürlichen Lebensraum der betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ mit anderen Maßnahmen verloren geht, das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot erst dann Anwendung findet, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art zu verschlechtern droht.“

In Rn 83 des Urteils stellt der EuGH explizit klar:

Zudem hat der Gerichtshof betont, dass der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz unabhängig von der Anzahl der Exemplare der jeweiligen in dem betroffenen Gebiet vorkommenden Art gilt (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 237).“ In der Rn. 82 des Urteils hat der EuGH explizit zur Frage der Absichtlichkeit formuliert: „Im Hinblick auf dieses strenge Schutzsystem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Handlungen im Sinne dieser Bestimmung nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen sind.

Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er das Verbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie anders als die Verbote der in ihrem Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Handlungen nicht auf absichtliche Handlungen beschränkt hat, deutlich gemacht, dass er die Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen schützen will, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C‑477/19, EU:C:2020:517, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) (fette Hervorhebung WE).“ (EUR Lex Rechtsprechung 2021).

Das besonders eilig auf den Weg gebrachte Gesetzesvorhaben der Kommission mündet unmittelbar in eine gezielte Schwächung der Vorschriften der Vogelschutz-RL, der FFH-RL und der Wasserrahmen-RL. Der eingebaute Vorbehalt zur Anwendung für den Artenschutz kann immerhin noch so interpretiert werden, dass weiterhin ethoökologische und evolutionsbiologische Argumente für den Individuenschutz vor direktem Töten und für den Schutz der Individuen und ihrer Habitate vor Störungen in die Verfahren eingebracht werden können. Sie müssen gegebenenfalls rechtlich bis vor den EuGH geltend gemacht werden (ausführliche Argumentation zum Wert der Individuen für den Erhaltungszustand von Populationen schon bei Epple 2009 und in Epple 2021, Kap. 5.4). Es ist abzusehen, dass bei Anwendung der VO sowohl in Deutschland als auch europaweit durch die verschärfte Konfliktlage eine Klagewelle ausgelöst wird.

Die EU- Kommission übernimmt in der VO nicht nur die verfassungsrechtlich bedenklichen Rechtsakte der deutschen Bundesregierung zur Aushebelung der ergebnisoffenen Schutzgüterabwägung, sondern auch das Abheben des Schutzes wildlebender Tiere und Pflanzen auf die Ebene der Population. Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass gerade mit einer negativen „Vorreiterrolle“ Deutschlands in Missachtung der Rechtsprechung des EuGHs das Abheben auf den Erhaltungszustand von Populationen zur Aushebelung des Schutzes der Individuen windkraftsensibler Spezies dienen soll (Einzelheiten Epple 2021).

Quellen:

Epple, W. (2009): 30 Jahre Hans Jonas „Das Prinzip Verantwortung“: Zur ethischen Begründung des Naturschutzes. Osnabrücker Naturwiss. Mitteilungen 35: 121-150. https://core.ac.uk/download/pdf/14520106.pdf

Epple, W. (2021). Windkraftindustrie und Naturschutz. Windkraft-Naturschutz-Ethik. Eine Studie für die Naturschutzinitiative e.V. (NI), 544 Seiten. Verlag BoD – Books on Demand, Norderstedt.

EU-Kommission (2022): Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0591

EUR-Lex (2021): Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) 4. März 2021 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 12 Abs. 1 – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Art. 5 – Forstwirtschaft – Verbote, die die Erhaltung der geschützten Arten gewährleisten sollen – Geplanter Kahlschlag – Gebiet, in dem geschützte Arten vorkommen“. In den verbundenen Rechtssachen C‑473/19 und C‑474/19. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62019CA0473 ; komplettes Urteil: https://www.doev.de/wp-content/uploads/2021/Leitsaetze/11/E_0334.pdf

 


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