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15. Dezember 2016

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ: ARTENSCHUTZ DARF NICHT AUFGEWEICHT WERDEN !

Die Naturschutzinitiative kritisiert das Vorgehen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sowie Inhalte der geplanten Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes.

Kurz vor Weihnachten wurde den Naturschutzverbänden vom BMUB ein Päckchen unter den Weihnachtsbaum gelegt. Ein Gesetzesentwurf des BNatSchG mit höchst brisanten Änderungen, die insbesondere zu Gunsten der Windindustrie Ausnahmen vom Tatbestand des Tötungs- und Verletzungsverbotes (§ 44) formulieren. Für Naturschützer völlig unverständlich und inakzeptabel, da hierdurch der Artenschutz weiter aufgeweicht wird. Das BMUB hat in seinem Gesetzesentwurf die wirtschaftlichen Interessen beim Windkraftausbau über den Artenschutz gestellt. Eine solche Ermöglichungspolitik ist mehr als befremdlich.

Still und leise soll hier ein Gesetzesentwurf innerhalb kürzester Zeit auf den Weg gebracht werden, mit großen negativen Folgen für den Artenschutz. Den Naturschutzverbänden bleiben vierzehn Tage im Advent für ihre Stellungnahmen. Die Öffentlichkeit hat bisher von der beabsichtigten Neufassung des Naturschutzgesetzes kaum Kenntnis erhalten.

„Aufgrund der Formulierungen im Gesetzesentwurf ist anzunehmen, dass die Neufassung des § 44 vor allem zu Gunsten des Windkraftausbaus erfolgen soll. Artenschutz verdient aus vielfältigen Gründen ein prioritäres gesellschaftliches Interesse. Dabei besteht eine besondere Verantwortung für geschützte Tierarten. Eine Aufweichung der Gesetzesgrundlage hinsichtlich des Tötungsverbotes ist daher vollkommen inakzeptabel“, sagt Konstantin Müller (Dipl. Biologe), Vorstandsmitglied der Naturschutzinitiative.

Wenn eine Industrieform unmittelbare und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf verschiedene Arten aufweist, ist sie grundsätzlich nicht mit dem Arten- bzw. Naturschutz vereinbar. Dem Naturschutz und der Erhaltung der Biodiversität ist ein erhebliches öffentliches Interesse beizumessen, um die natürlichen Grundlagen zu schützen.

Die Ausnahmen vom Tötungs- und Verletzungsverbot sollen dann gelten, wenn „Beeinträchtigung unvermeidbar ist“, so ein Zitat aus dem Gesetzesentwurf. „Unvermeidbar“ orientiert sich dabei ausschließlich an politischen bzw. vorrangig wirtschaftlichen Interessen.

Sollte dieser Gesetzesentwurf Gültigkeit erlangen, dann werden die Lockerungen vom Tötungs- und Verletzungsverbot zur Regel werden. Kleinräumige Eingriffe durch Windkraftanlagen in die Lebensräume bedrohter Tierarten summieren sich in größerem Maßstab jedoch schnell zu erheblichen Konsequenzen auf, die sich in der Betroffenheit von Populationen darstellen. Dies wird eindrücklich durch aktuelle Studien wie die Progress-Studie und durch Erkenntnisse zu Kollisionen von Fledermäusen aufgezeigt und würde sich durch die Ausnahmen beim § 44 noch weiter verschärfen.

„Die Naturschutzinitiative lehnt Änderungen, die Ausnahmen zum Tötungs- oder Verletzungsrisiko zulassen sollen, grundlegend ab und wird hierzu eine umfängliche Stellungnahme abgeben. Wir hoffen, dass alle Naturschutzverbände zu diesem Gesetzesentwurf deutliche Kritik beziehen“, sagt Dr. Sabine Bender, Fachbeirätin der NI. 

 


 

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