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18.12.2020 - PRESSEMITTEILUNG

Erfolg der Naturschutzinitiative e.V. (NI)

Verwaltungsgericht Aachen stoppt Windpark Dahlem IV und hebt den Sofortvollzug auf!

Hängebeschluss des VG vom 04. Juni 2020 wird bestätigt

Rotmilan - Foto: Harry Neumann/NI

Das Verwaltungsgericht Aachen hat auf Antrag des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) den Sofortvollzug des Genehmigungsbescheides zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen im Dahlemer Wald aufgehoben und die aufschiebende Wirkung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Euskirchen wieder hergestellt. Damit bestätigt das Verwaltungsgericht auch seinen Hängebeschluss vom 04.06.2020.

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) bedankt sich bei der Deutschen Wildtier Stiftung und dem NABU Euskirchen für die Unterstützung in diesem Verfahren.

Auszug aus der Begründung des Gerichtes vom 18.12.2020

„Bei summarischer Betrachtung bestehen im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides vom 10. Februar 2020. Die Kammer hält insofern an den bereits in ihrem Hängebeschluss vom 4. Juni 2020 geäußerten Bedenken hinsichtlich des Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit Blick auf den Rotmilan auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest.“

„In der Folge erweist sich die streitgegenständliche Genehmigung nach summarischer Prüfung jedenfalls als materiell rechtswidrig und der Antragsteller als in seinen satzungsmäßigen Rechten verletzt, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird.“

„Mit Blick auf den Rotmilan ist nach summarischer Prüfung von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen.“

„Dieser bundesrechtliche Verbotstatbestand ist nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem individuenbezogen, vgl. zuletzt nur OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris, Rn. 63, und als solcher einer populationsbezogenen Relativierung grundsätzlich unzugänglich. Dies ergibt sich nunmehr auch aus dem insofern klaren Wortlaut des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach das Tötungsrisiko für Exemplare dieser Arten (nicht: die betroffene Art insgesamt bzw. die lokale Population) nicht signifikant erhöht werden darf.“

Statement der Naturschutzinitiative e.V. (NI)

„Da die Genehmigung sich auch im Hauptverfahren als offensichtlich materiell rechtswidrig erweisen wird, fordern wir den Antragsteller auf, seinen Bauantrag zurückzuziehen und die bereits stehenden Anlagenteile zurückzubauen“, erklärten Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) und Claudia Rapp-Lange, Länder- und Fachbeirätin der NI in NRW.

 

 

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