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19.08.2016

Windindustrieanlagen auf dem Hümmerich zerstören einzigartige
Westerwälder Landschaften und gefährden zahlreiche Arten

NATURSCHUTZINITIATIVE, GNOR und POLLICHIA fordern Graf
Hatzfeld auf, seine Pläne aufzugeben

Die Kreisverwaltung Altenkirchen erhielt einen Antrag auf Genehmigung von
Windindustrieanlagen im Landschaftsschutzgebiet „Elbergrund, Elbbachtal und
Sieghöhen bei Durwittgen“ für das Projekt „Windpark Hümmerich“. Hierzu ist auch
eine Befreiung von den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebiets erforderlich.

In einem Gutachten wird der Region ein „ästhetisch ungewöhnlich attraktives
Landschaftsbild der Westerwaldlandschaft“ bescheinigt. Dennoch wurden dort
Windkraftanlagen direkt neben dem Landschaftsschutzgebiet errichtet und es
sollen noch mehr werden.

Rechtlich gesehen kann die Firma Altus AG eine sogenannte Befreiung
beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Denn gemäß der
Teilfortschreibung des noch aktuellen Landesentwicklungsprogramms (LEP IV)
von 2013 ist für die Errichtung in Landschaftsschutzgebieten folgendes
niedergeschrieben: „…in sonstigen Schutzgebieten mit Zielcharakter ist die
Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienutzung mit
dem Schutzzweck vereinbar ist“, also der Schutzgebietsverordnung nicht
widerspricht. Was aber würde das für Folgen haben, sollte so ein Vorgehen
Schule machen? Zählen Schutzgebiete im Zuge der sogenannten Energiewende
überhaupt noch?

Ja, sagt das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat diesem Dammbruch einen
Riegel vorgeschoben. Vor wenigen Tagen hat dies die Verweigerung einer
Baugenehmigung von zwei Windenergieanlagen durch die
Genehmigungsbehörde in einem Landschaftsschutzgebiet nahe der Mosel bei
Cochem bestätigt. In der Begründung heißt es unter anderem:
„Die zur Genehmigung gestellten Vorhaben seien auch mit dem Schutzzweck der
Landschaftsschutzgebiet-Verordnung nicht vereinbar.“
Zudem stellt das Gericht heraus, dass eine begründete Ablehnung beantragter
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen generell rechtmäßig ist; ein
Anspruch auf die Genehmigung besteht laut Verwaltungsgerichtsordnung nämlich
nicht.

Wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, haben wir endlich eine klare Aussage für
den Schutz von Landschaften. Denn auch bei Landschaften handelt es sich um
ein „öffentliches Interesse“. Unverbaute Landschaften sind ein wichtiger Teil des
Naturschutzes, haben einen Wert an sich und sind für uns Menschen
lebensnotwendig.

„Aber nicht nur der Landschaftsschutz ist durch diese Windindustrieanlagen
gefährdet. Die vier geplanten Windindustrieanlagen sollen sogar innerhalb des
„Vogelschutzgebietes Westerwald“ sowie in der Nähe des FFH-Gebiets „Sieg“
errichtet werden. Diese europäischen NATURA 2000-Gebiete dienen dem Zweck
des länderübergreifenden Schutzes gefährdeter, wildlebender und heimischer
Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Demnach steht auch
hier der Natur- und Artenschutz auf dem Spiel und soll einer falschen
Energiepolitik zum Opfer fallen. Die Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten hat bereits 2007 eine Empfehlung herausgegeben und diese
2015 bekräftigt, die einen Abstand der 10-fachen Anlagenhöhe, mindestens
jedoch 1.200 m, zwischen EU-Vogelschutzgebieten und Windkraftanlagen
vorsieht. Selbst in Rheinland-Pfalz ist eine Ausweisung von
Windenergiestandorten in NATURA 2000 Gebieten prinzipiell untersagt, wenn
„die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen
Schutzzweckes führen.“ Hier steht einmal mehr eine fachlich begründete
Empfehlung im Gegensatz zu verwaltungstechnischen Vorgaben“, machte
Antonius Kunz vom Arbeitskreis Westerwald der Gesellschaft für Ornithologie und
Naturschutz (GNOR) deutlich.

Die Flächen beheimaten seltene und geschützte FFH-Tierarten wie den Rotmilan,
die Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus, die Haselmaus
und auch die Wildkatze. Auch artenreiche Windwurfflächen und Altholzbestände
wären betroffen. Die dazu angefertigten leider teils mangelhaften Gutachten
behaupten, dass der Einfluss der Windenergieanlagen auf diese Arten gering ist
oder durch Ausgleichsmaßnahmen geregelt werden könne. Dieser Bewertung
können die Naturschutzverbände nicht folgen, so dass eine ausführliche
Stellungnahme auch dazu bei der Genehmigungsbehörde erfolgen wird.
Weiterhin handelt es sich beim Hümmerich und den direkt umliegenden Gebieten
um einen geeigneten und wertvollen Lebensraum für das Haselhuhn und den
Schwarzstorch“, erklärte Dipl. agr.-Ing Gerhard Bottenberg, Länderbeirat der
Naturschutzinitiative.

Wieso steht diese besondere Fläche überhaupt zum Ausbau der Windenergie zur
Debatte? Diese Frage ist an Herrn Graf Hatzfeldt zu richten. Dieser ist der
Flächenbesitzer der geplanten Standorte. Graf Hatzfeldt ist einer der größten
Privatwaldbesitzer in Rheinland-Pfalz. Aber nicht nur das. Er galt bislang als
engagierter Umweltschützer, wurde vom WWF sogar einmal zum „Ökomanager
des Jahres“ gekürt, schreibt Bücher über nachhaltige Waldnutzung und ist in
vielen Gremien und Vorständen von Naturschutz betreibenden Organisationen
und Stiftungen zu finden.

„Wir haben Graf Hatzfeldt und sein Engagement für die Natur bisher geschätzt.
Nunmehr ist er aber dabei, aus offensichtlichen Profitgründen seine eigenen
Wurzeln zu verlassen. Von nachhaltiger Waldnutzung wäre dann nichts mehr
übrig geblieben, es sei denn, er versteht darunter, nachhaltig Profit auf Kosten
von Natur, Wäldern und Landschaften zu machen. Er ist nämlich dann dafür
verantwortlich, dass einzigartige Landschaften wie Hümmerich, Elbergrund,
Elbbachtal, Sieghöhen und auch das Wildenburger Land unwiederbringlich
zerstört würden“, erklärte Harry Neumann, Landesvorsitzender.

„Graf Hatzfeld handelt völlig verantwortungslos, indem er seine Flächen in einem
Landschaftsschutzgebiet und Vogelschutzgebiet zur Verfügung stellt, damit dort
Windindustrieanlagen errichtet werden können. Der Westerwald ist
Schwarzstorch- und Rotmilanland, kein Windindustrieland. Wir fordern ihn auf,
seine Pläne umgehend aufzugeben. Aufgrund der naturschutzfachlichen
Restriktionen kann er seine Zusage, die Flächen zu verpachten, problemlos
zurückziehen“, so Dr. Jürgen Ott, Präsident der POLLICHIA.

„Landschaftsschutzgebiete und Vogelschutzgebiete dienen dem Schutz von
Landschaften und streng geschützter Vogelarten und nicht deren
Industrialisierung. Daher werden wir gegen dieses Vorhaben mit allen uns zur
Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln vorgehen. Die Genehmigungsbehörde
fordern wir auf, keine Befreiung von der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung zu
erteilen“, erklärten abschließend Gerhard Bottenberg, Antonius Kunz, Harry
Neumann und Dr. Jürgen Ott.

 

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