• slide9
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
 
 

 

06.09.2016

Naturschutzinitiative fordert Klarheit zu Absprachen zwischen Landrat Schartz und den Verbandsgemeinden Konz, Schweich und Trier-Land

Kein Verzicht auf Untersuchungen zum Natur- und Artenschutz!

Zu den derzeit in den Verbandsgemeinden Konz, Schweich und Trier-Land laufenden Windkraftverfahren hat der Landrat des Kreises Trier-Saarburg, Günther Schartz (CDU) mit den drei Verbandsbürgermeistern Christiane Horsch (CDU), Dr. Karl-Heinz Frieden (CDU) und Wolfgang Reiland (CDU) eine Vereinbarung getroffen, die angeblich der Beschleunigung der Verfahren dienen soll. Zum konkreten Inhalt des Gesprächsergebnisses bestehen aber recht unterschiedliche Interpretationen.

So hat sich laut Bericht im Trierischen Volksfreund vom 26.07.2016 der Pressesprecher der Kreisverwaltung, Thomas Müller, dahingehend geäußert, dass der Kreis 'keine neuen Gutachten und Voruntersuchungen mehr von den Verbandsgemeinden anfordert'. Angesichts des vorgegebenen Zeitplans, dass die Verbandsgemeinden bis Ende des Jahres ihre Flächennutzungspläne zur Windkraft abgeschlossen haben sollen, wären 'Nachforderungen nicht zumutbar', so Müller.

„Ob in Schweich, Konz oder Trier-Land, überall möchten die Projektierer ihre Planungen, aus Furcht vor dem neuen EEG, noch schnell mit Hilfe der Verbandsgemeinden über die Bühne bringen“, erklärte Elfriede Nilles, Fachbeirat der NATURSCHUTZINITIATIVE in der Region Trier.

Die von dem, als Berater fungierenden RA Dr. Henseler, formulierte offizielle Vorlage zur Verbandsgemeinderatssitzung der VG Trier-Land am 13.07.2016 geht da noch viel weiter:

'In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Landrat des Kreises Trier-Saarburg haben die Bürgermeister der Verbandsgemeinden Trier-Land, Schweich und Konz darauf aufmerksam gemacht, dass die zahlreichen Nachprüfungs- und Ergänzungsforderungen der Kreisverwaltung den Abschluss des Planungsprozesses zwangsläufig bis in das Jahr 2017 hinein verzögern würden. Der Landrat erklärte daraufhin, umfangreichere Untersuchungen würden von der Kreisverwaltung Trier-Saarburg ab sofort nicht mehr verlangt.'

Die Naturschutzinitiative fordert Landrat Günther Schartz auf, endlich Klarheit zu schaffen und den tatsächlichen Inhalt seiner Absprache mit den drei Verbandsbürgermeistern offiziell bekanntzugeben. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht auf eine eindeutige Information. Den Bürgern, die sich in dieser Angelegenheit an den Landrat gewandt haben, muss endlich eine Antwort gegeben werden.

„Die unkommentierte Aussage belastet zudem den Auftrag einer Genehmigungsbehörde und verunsichert die Mitarbeiter der Kreisverwaltung Trier-Saarburg bei ihren Entscheidungen. Der Kommentar des Pressesprechers der Kreisverwaltung hat nicht zur Entlastung dieser Aussage beigetragen, vielmehr führte sie zu neuen Irritationen und Spekulationen“, betonte Landesvorsitzender Harry Neumann.

Die Naturschutzinitiative stellt die Frage nach den wahren Motiven, die hinter der Absprache des Landrats mit den Verbandsbürgermeistern stehen. Sollen mit seinem Eingreifen in das Planungsgeschehen längst überfällige Korrekturen verhindert werden, die zum Natur- und Artenschutz von seiner eigenen Behörde in der Vergangenheit immer wieder gefordert worden waren? Soll stattdessen ein mangelhaftes Planungsergebnis in Kauf genommen werden?

In einer einseitigen Einflussnahme auf das Planungsgeschehen sieht die Naturschutzinitiative einen rechtlich außerordentlich bedenklichen Vorgang. Als Chef der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat im Rahmen der Fachaufsicht die Genehmigung der Flächennutzungspläne. Wie will er diese Aufgabe korrekt nach sach- und fachgerechten Kriterien erfüllen, wenn er zuvor selbst in das Flächennutzungsplan-Verfahren eingegriffen hat?

„Es ist daher dringend erforderlich, dass Landrat Schartz sich zu dieser Aussage öffentlich äußert. Die Bürger müssen eine Antwort auf ihre berechtigten Fragen erhalten“, erklärte Elfriede Nilles.

Wie soll mit den von seinen Mitarbeitern schlüssig begründeten Kritikpunkten umgegangen werden, wenn diese nicht mehr in die laufenden Verfahren eingebracht werden dürfen? In der Verbandsgemeinde Trier-Land findet gerade die 3. Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Soll die Kreisverwaltung jetzt aufgrund der getroffenen Vereinbarung auf notwendige Forderungen verzichten? Wesentliche Hinweise der Kreisverwaltung zu erforderlichen Klärungen des Natur- und Artenschutzes, vor allem mit den Stellungnahmen des Kreises vom 17.10.2013, 15.05.2015 und 08.04.2016. haben in der Vergangenheit keine Beachtung gefunden. Sie wurden im Planungsprozess bislang einfach ignoriert.

Die Verbandsgemeinde Trier-Land hat selbst zu erheblichen Verzögerungen des Verfahrens beigetragen. So wurden private Stellungnahmen in den bisherigen Sitzungen des Verbandsgemeinderats ausgeschlossen und nicht in die Erörterungen einbezogen. Stattdessen sollen sie erst im Rahmen einer Endabwägung berücksichtigt werden. Wenn sich daraus Planungsänderungen ergeben, wird das zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen.

Die Bürgerinitiative Hockweiler hat aufgrund eigener Beobachtungen im Bereich des geplanten Windenergiestandortes Franzenheim immer wieder auf eine Konzentration windenergiegefährdeter Arten wie Rot- und Schwarzmilan, Uhu, Mopsfledermaus etc. hingewiesen. Ein Rotmilanrevier im Südwesten des Geländes greift mit dem Schutzradius von 1500 m weit in die vorgesehene Windindustriefläche hinein. Alle sieben derzeit geplanten Windräder liegen in diesem Tabubereich. Allein schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen zu einer Ausweisung dieses Gebietes für Windindustrieanlagen nicht möglich.

Immerhin geht es hier um Hinweise, die den Verbandsgemeinden seit langem bekannt sind. Erkenntnisse von Bürgerinitiativen, Privatpersonen und ja, auch von der Kreisverwaltung wurden leider immer wieder nicht beachtet.

Die Naturschutzinitiative fordert zu diesem Fall eine klare Antwort von Landrat Schartz. Sie ist dringend erforderlich, denn der Landkreis ist nicht nur Genehmigungsbehörde, sondern auch Anteilseigner an dem Windpark Pellingen und der WEAG Windkraft Konz über die TSW-AöR.

Die TSW-AöR sind landkreiseigene Werke, die vorrangig die Aufgabe zur Energie- und Wärmeerzeugung haben. Die Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Konz ist für diese Flächen in Pellingen Grundlage. Landrat Schartz muss endlich für Klarheit sorgen, um nicht in den Verdacht einer institutionellen Befangenheit zu geraten“, forderten abschließend Harry Neumann und Elfriede Nilles.

 

Abonnieren Sie unseren NATURSCHUTZ-NEWSLETTER

Schreiben Sie uns dazu eine Email mit dem Betreff:

"Newsletter abonnieren" an info[at]naturschutz-initiative.de


Werde jetzt Mitglied und wähle ein Geschenk!


 Aktualisierte Neuauflage


 NATURSCHUTZ MAGAZIN

Frühjahrsausgabe 

01/2024

>>> hier online lesen <<<









AUCH ALS DRUCKVERSION ERHÄLTLICH

Windkraftindustrie und Naturschutz sind nicht vereinbar!



 


Wildkatzen melden!

Bitte melden Sie uns Wildkatzenbeobachtungen und Wildkatzensichtungen:

Formlos per Email an: wildkatze[at]naturschutz-initiative.de

Bitte melden Sie uns auch Totfunde von Wildkatzen:

Verwenden Sie dazu bitte den Meldebogen und senden diesen ausgefüllt per Email an: wildkatze[at]naturschutz-initiative.de


Tote Tiere an Windindustrieanlagen

Bitte melden Sie uns tote Fledermäuse und Vögel (Rotmilan, Schwarzstorch) durch/an/unter Windindustrieanlagen

Bitte verwenden Sie dazu den Meldebogen – per Email an: rotmilan[at]naturschutz-initiative.de

Störung an und Zerstörung von Horsten

Bitte melden Sie uns Störungen an besetzten Horsten durch „Besucher“ und Zerstörungen von Horsten und Horstbäumen

Formlos per Email an: rotmilan[at]naturschutz-initiative.de

Unsere Kooperationspartner:

 

 

 

  

 
                               AK Westerwald
  
 
 
DR. WOLFGANG EPPLE
GANZHEITLICHER NATURSCHUTZ
 
 
 
 


 

Naturschutzinitiative e.V. (NI) - bundesweit anerkannter Verband nach § 3 UmwRG und § 63, 64 BNatSchG