10.02.2017
GESETZESENTWURF ZUR NOVELLIERUNG DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES IST MIT EUROPÄISCHEM RECHT NICHT VEREINBAR!
Auch wenn das Bundeskabinett auf Druck der Naturschutzverbände den Gesetzesentwurf zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes mit Verbesserungen beschlossen hat, entspricht der Entwurf nach wie vor nicht den europäischen Artenschutzrichtlinien: Zwar ist der in den europäischen Richtlinien vorgesehene Individuenbezug beim Tötungsverbot durch den Zusatz „für Exemplare" klargestellt worden und die ursprünglich vom Gesetzesentwurf intendierte „Mengenschwelle" damit vom Tisch. Dennoch findet sich im Entwurf nach wie vor das sogenannte „Signifikanzkriterium" als unklarer Rechtsbegriff, was die europäischen Naturschutzrichtlinien schlicht nicht vorsehen.
„Aufgrund der Formulierungen im Gesetzesentwurf ist anzunehmen, dass die Anpassung des § 44 an die Signifikanz-Rechtsprechung vor allem zu Gunsten des Windkraftausbaus erfolgen soll. Artenschutz verdient aus vielfältigen Gründen jedoch ein prioritäres gesellschaftliches Interesse. Dabei besteht eine besondere Verantwortung für geschützte Tierarten. Eine Aufweichung der Gesetzesgrundlage hinsichtlich des Tötungsverbotes ist daher vollkommen inakzeptabel", betonte Dipl.-Biologe Konstantin Müller, Vorstandsmitglied der Naturschutzinitiative e.V. (NI).
Sollte dieser Gesetzesentwurf vom Bundestag tatsächlich beschlossen werden, ist fest davon auszugehen, dass in Klageverfahren Vorlageanträge an den Europäischen Gerichtshofs folgen werden. Denn die im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehen Ausnahmetatbestände sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Auch zu der im Gesetzentwurf enthaltenen Privilegierung des Fangens beim Umsiedeln streng geschützter Arten muss der Europäische Gerichtshof angehört werden, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 klargestellt hat (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10 - Rn. 130). Im Hinblick auf das nicht in den Naturschutzrichtlinien enthaltene Signifikanzkriterium scheint eine Vorlage an den EuGH ebenfalls unausweichlich.
Im Interesse des Natur- und Artenschutzes bitten wir die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen.
„Zumindest eine weitere Änderung ist zwingend: Notwendige Vermeidungsmaßnahmen müssen laut der Begründung zum neuen Entwurf „sachgerecht" erfolgen. Die Naturschutzinitiative e.V. fordert jedoch die Formulierung „erfolgreiche Ausgleichsmaßnahmen". Denn nur die Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen kann Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf geschützte Arten sein“, erklärte Harry Neumann, Bundesvorsitzender der NI.
Wir verweisen auf unsere ausführliche Stellungnahme vom 16.12.2016, die nach wie vor ihre Gültigkeit behält.