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13.02.2017

Rohrhardsberg, Yach, Elztal

Keine Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot beim Wespenbussard! Hände weg vom Auerhuhn!

Landratsamt Emmendingen darf den Bauantrag nicht genehmigen!

Die Firma „Ökostrom Consulting“ Freiburg GmbH hat 2016 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Repowering der Windenergieanlage (WEA) „Yach“ im Bereich Rohrhardsberg gestellt. Die bisherige Anlage soll abgebaut und in 30 Meter Entfernung durch eine neue ersetzt werden. Diese soll mit 200 Meter Höhe doppelt so hoch werden und eine wesentlich größere Leistung erbringen. Wir lehnen dieses Vorhaben aus naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Gründen vollumfänglich ab. Nicht zuletzt geht es dabei um die Gefährdung des Bestandes an streng geschützten Greifvögeln wie z.B. Wespenbussard, Rotmilan, Mäusebussard und Wanderfalken – sowie um eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der dortigen Auerhuhn-Population.

Besonders umstritten ist der Antrag der Firma, eine Ausnahme vom Tötungsverbot des Wespenbussards (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu bewilligen. Dass ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ vorliegt, weil ein Horst in der Nähe des WEA-Standortes liegt, wird durchaus zugegeben. Der Ausnahmeantrag wird mit „zwingenden Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses“ am Klimaschutz begründet. Das überzeugt nicht und verstößt gegen die europäische Vogelschutzrichtlinie. Diese sieht diese Möglichkeit nämlich überhaupt nicht vor. Der Bau der Anlage ist nicht „zwingend“ (das würde bedeuten: diese eine Anlage ist unbedingt notwendig, um die angeblichen Klimaschutzziele zu erreichen), und das „öffentliche Interesse“ an einer Nutzung der ineffizienten Windenergie als Beitrag zum sogenannten Klimaschutz ist ebenfalls nicht gegeben. Trotz der fast 28.000 Windindustrieanlagen in Deutschland steigt der CO2-Ausstoß nämlich weiterhin an. Da lt. einer aktuellen EMNID Umfrage 80% der Bundesbürger Windenergieanlagen in Wäldern ablehnen, kann von einem „öffentlichen Interesse“ nicht die Rede sein.

Stellungnahmen der Höheren Naturschutzbehörde im Regierungspräsidium Freiburg und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) verstärken unsere Einwände. Beide Institutionen sehen aus naturschutzfachlicher Sicht erhebliche Genehmigungshindernisse für diese neue Anlage. Als entscheidenden Punkt bewerten sie dabei, dass die Gefährdung für den Bestand an Wespenbussarden zu groß sei. Das Risiko einer Tötung durch Kollision mit den Rotoren sei ausgesprochen hoch, und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen könnten ihren Zweck nicht erfüllen. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben.

Die Naturschutzinitiative e. V. (NI) begrüßt diese Einschätzung und fordert das Landratsamt Emmendingen als Genehmigungsbehörde auf, keine Ausnahme vom Tötungsverbot des Wespenbussards zuzulassen und infolgedessen den Antrag zum Repowering der Windenergieanlage auf dem Rohrhardsberg abzulehnen.

Hinzu kommt, dass selbst der noch häufig vorkommende Mäusebussard, wie die neue „Progress Studie“ gezeigt hat, bei weiterem Ausbau der Windkraft in seinen Bruthabitaten potenziell sogar in seinem Bestand gefährdet werden wird.

Hingegen kritisiert die Naturschutzinitiative e. V. (NI) eine ebenfalls eingegangene Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) zum voraussichtlichen Störungspotential der Anlage für Auerhühner. Zwar kommt die FVA für das obere Elztal zu dem Ergebnis, dass die Umgebung der geplanten Anlage von Auerhühnern genutzt wird und Bau, Betrieb sowie Folgenutzung erhebliche Beeinträchtigungen für diese bedeuten würden. Die verschiedenen Maßnahmen, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen im weiteren Umfeld geplant und teilweise schon umgesetzt seien, könnten jedoch die Nachteile ausgleichen. In dieser Hinsicht sei die Anlage deshalb genehmigungsfähig.

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und auch nicht akzeptabel. Die Ausgleichsflächen liegen in Gebieten, in denen gemäß „Aktionsplan Auerhuhn“ von 2008 – auf den sich die FVA bezieht – ohnehin Verbesserungen hätten vorgenommen werden müssen. Sie können deshalb auch nicht als Ausgleichsflächen angerechnet werden. Darüber hinaus lässt die FVA durch ihr Berechnungsmodell für den Ausgleich eine reale Verminderung der Lebensraumfläche für die Auerhühner zu. Das widerspricht ihren eigenen, noch 2016 erhobenen Forderungen, im Schwarzwald keine weitere Verkleinerung der von Auerhühnern besiedelten Flächen hinzunehmen und bei allen Vorhaben, die diese Tierart negativ beeinflussen könnten, das Vorsorge-Prinzip anzuwenden, also diese Gebiete möglichst störungsfrei zu halten.

„Der kleine Auerhuhn-Bestand im betroffenen Raum ist in den vergangenen Jahren verhältnismäßig stabil geblieben, während insgesamt die Zahl der Auerhühner im Schwarzwald zurückgegangen ist. Deshalb muss alles getan werden, diesen Bestand zu erhalten und zu vergrößern, zumal er eine wesentliche „Trittstein“-Funktion für den genetischen Austausch zwischen den Beständen im Nord- und Südschwarzwald hat. Kleinliche Berechnungsmodelle für sogenannte Ausgleichsmaßnahmen sind das Gegenteil von vorsorgendem Artenschutz, wie ihn Sinn und Geist des höherrangigen Gemeinschaftsrechtes fordert“, erklärte der Biologe Dr. Wolfgang Epple, Länder- und Fachbeirat der NI in Baden-Württemberg.

Die baden-württembergische Landesregierung hat noch vor kurzem erklärt, alles zu tun, um das Überleben der Auerhuhnpopulation im Schwarzwald sicherzustellen. Die Stellungnahme der FVA – einer Behörde, die eben diesem Ziel verpflichtet ist – widerspricht dieser Absicht und ihren eigenen wissenschaftlichen Ergebnissen.

„Anstatt eine weitere Aufweichung des „Aktionsplans Auerhuhn“ zu erlauben, sollte sie sich dafür einsetzen, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Lebensbedingungen zu verbessern und seinen Lebensraum zu erweitern. Gerade auch aufgrund der Kulisse des Vogelschutzgebietes „Mittlerer Schwarzwald“ ist dem Auerhuhn, das als Schirmart für weitere bedrohte Arten steht, eindeutig Priorität einzuräumen“, erklärte Dipl.-Biologe Konstantin Müller vom Vorstand der NI.

Die Naturschutzinitiative e. V. ist davon überzeugt, dass in derart sensiblen Gebieten wie dem hier betroffenen Höhenrücken mit seinem großen, geschlossenen und weitgehend unberührten Wald überhaupt keine Windkraftanlagen gebaut werden dürfen. Sie weist auch auf die Gefährdung weiterer Tierarten hin. So wurde ein früherer Horst des Rotmilans gefunden, wahrscheinlich ein neuer, auch wenn er vom Gutachter der Antrag stellenden Firma nicht kartiert wurde. Der Verlust eines einzigen Altvogels kann den Bruterfolg in Frage stellen und damit den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich stören. Da die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht ausgeschlossen werden können, erwartet die NI daher, dass das Landratsamt Emmendingen den Antrag der Firma „Ökostrom“ nicht genehmigt. 

„Das sogenannte „Signifikanzkriterium" als unklarer Rechtsbegriff sehen die europäischen Naturschutzrichtlinien schlicht nicht vor. Und die im Antrag zum Repowering vorgesehen Ausnahmetatbestände sieht die Vogelschutzrichtlinie ebenfalls nicht vor, da diese dort abschließend aufgeführt sind“, betonte abschließend Landesvorsitzender Harry Neumann.

 

 

 

 

 


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