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05.03.2020 - PRESSEMITTEILUNG

Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) erhebt Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Siegen wegen Erdaushublager in Krombach

Die Naturschutzinitiative e. V. (NI) hat  bei der Staatsanwaltschaft in Siegen wegen der aus ihrer Sicht unter fragwürdigen Umständen im Kreuztaler Ortsteil Krombach am Ortsrand abgelagerten Erdmassen, die aus einem vorher industriell genutzten Grundstück stammen, eine Strafanzeige gegen Unbekannt erhoben und Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen gestellt.

Dazu sah sich der Umweltverband Naturschutzinitiative e. V. (NI) veranlasst, weil das verantwortliche Unternehmen und die örtlichen Behörden weiter den unzutreffenden Eindruck erzeugen würden, dass alles im Einklang mit Recht und Gesetz stehe. Die NI sei nicht davon überzeugt, dass man sich bei den Akteuren an der dubios zustande gekommenen Ablagerung darüber bewusst sei, massiven Rechtsbruch zulasten der Umwelt, insbesondere Natur, Grundwasser und Landschaft, begangen zu haben.

„Denn indem man das nach dem Immissionsschutzgesetz notwendige Verfahren offenkundig bewusst nicht durchgeführt hat, ist es überhaupt erst möglich gewesen, einen Bauantrag bei der für die Genehmigung von Langzeitlagern für Abfälle unzuständigen Stadt Kreuztal einzureichen und dann unter Ausschluss der ansonsten zu beteiligenden Öffentlichkeit und der Umweltverbände eine rechtswidrige Baugenehmigung zu erhalten“, erklärte Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI).

Das sei so, als habe die Stadt eine Genehmigung für Windräder (bei denen es sich ebenfalls um Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handelt) erteilt und ihre Zuständigkeit dafür mit dem absurden Argument begründet, der Betreiber habe dafür nun einmal einen Antrag bei ihr und nicht bei der zuständigen Behörde (Kreis) gestellt.

Da die Stadt Kreuztal personell bereits nicht dafür ausgestattet sei und keine Fachleute beschäftige, die sich mit dem Umgang mit Abfällen und seiner Lagerung auskennen, seien in der Baugenehmigung keine vollziehbaren Auflagen zur Überwachung des Lagers und zur Sicherung der Qualität des Aushubs ("nur unbelasteter Bodenaushub") enthalten. Die Folge: Es sei teilweise Material gekippt worden, das weder der Definition von Bodenaushub entspreche, noch unbelastet sei. Das gehe aus den von der Stadt Kreuztal an den Anwalt der NI übergebenen Unterlagen hervor, die die Zusammensetzung des Materials beschreiben würden. Schließlich sei versäumt worden, von der Betreiberin eine Oberflächenabdichtung gegen eindringendes Regenwasser zu verlangen, damit die in Teilen des Bodenaushubs enthaltenen Schadstoffe nicht in das Grundwasser gelangen können.

Es bestehe vor allem der Verdacht einer Straftat nach § 327 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Strafgesetzbuch (StGB). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Abfallentsorgungsanlagen ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung betreibt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

Die Lagerung von Erdaushub, der weder in die Ursprungsbaustelle zurück verkippt werden, noch vollständig auf den in der Umgebung der Lagerplätze liegenden Grundstücken verwertet werden könne, sei eindeutig vom ersten Tag der Lagerung an als Abfall im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Der Bürgermeister der Stadt Kreuztal habe in der Ratssitzung vom 27.02.2020 davon gesprochen, dass es einen “Rest“ des gelagerten Aushubs geben soll, der nicht einmal auf den im Nahbereich der Aushubstelle liegenden Nachbarflächen der Lager verwendet werden könne und daher zu entsorgen sei. Für die Lagerung des Aushubs hätte deshalb schon immer eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder abfallrechtliche Zulassung beantragt und erteilt werden müssen. Eine Baugenehmigung könne dagegen die Lagerung der enormen Menge an Erdmassen auch strafrechtlich nicht legalisieren.

Es bestehe weiter der Anfangsverdacht einer Strafbarkeit gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) StGB. Danach ist strafbar, wer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet. Die Strafe beträgt bei Vorsatz bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die Aufschüttung des Materials bestehe zu drei Fünfteln (ca. 27.000 m³) nicht aus unbelastetem Bodenaushub, wenn man die von der Brauerei im Jahr 2017 vorgelegten Untersuchungsergebnisse der fünf vermeintlich repräsentativen Mischproben des gesamten Materials zugrunde lege. Drei der fünf Mischproben würden nicht der Vorgabe in der Baugenehmigung („nur reiner unbelasteter Bodenaushub“) entsprechen. Die gelagerten Massen seien daher geeignet, das Grundwasser in erheblichem Maß zu verunreinigen. Es komme für die Strafbarkeit nicht darauf an, dass bereits eine messbare Verschlechterung des Grundwassers eingetreten sei. Man habe sich nicht an die Auflage in der Baugenehmigung gehalten, nur unbelasteten Bodenaushub zu lagern, und keine Proben während des Aufbaus der Halden untersuchen lassen, obwohl dies so üblich und erforderlich sei. Der Bürgermeister der Stadt Kreuztal habe am 27.02.2020 im Rat erklärt, dass die Proben, die zuverlässige Aussagen über die etwaige Schadstoffbelastung des gelagerten Materials ermöglichen könnten, erst "noch gemacht und ausgewertet" werden müssten. Die Lagerung sei deshalb in strafwürdiger Weise unter Abweichung von einem zugelassenen Verfahren erfolgt.

Schließlich hätten die Verantwortlichen vorsätzlich gegen die Verpflichtung, vor der Lagerung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, verstoßen. Das erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Der Verstoß könne mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 geahndet werden (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 48 Abs. 2 Satz 1WHG). Da es sich bei der Brauerei nicht um ein Entsorgungsunternehmen handele, seien die Verantwortlichen umso mehr verpflichtet gewesen, sich externen fachkundigen Rat zu dem Vorhaben einzuholen. Jeder Fachmann wisse, dass bei Vorhaben derartiger Größe eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen sei. Wer sich auf fremdes unternehmerisches Terrain begebe, müsse sich vorher umfassend kundig machen! Der etwaige Verzicht auf die Hinzuziehung von Beratern, die sich mit der Entsorgung von mineralischen Reststoffen auskennen, könne die Verantwortlichen daher hinsichtlich einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht entlasten.

Die infolge der rechtswidrigen Lagerung des Aushubs in Krombach (zunächst) ersparten Entsorgungskosten in Höhe von mehreren hunderttausend Euro seien ungeachtet der Bestrafung der Verantwortlichen bei dem Unternehmen einzuziehen (§§ 71 ff. StGB, 29 a OWiG).

 


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