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17.07.2020 - PRESSEMITTEILUNG

Auch Oberverwaltungsgericht NRW stoppt Windenergieanlagen in Dahlem IV

Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist auch vor dem OVG Münster für den Schutz der Rotmilane im Rotbachtal erfolgreich – Artenschutz hat Vorrang vor privatem wirtschaftlichem Interesse

 

Foto: Harry Neumann/NI, Rotmilan

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster hat am 16.07.2020 den Beschluss des VG Aachen vom 04.06.2020 bestätigt und hält den Betriebsstopp für die Anlagen 3,7 und 8 von Dahlem IV zum Schutz der Rotmilane im Rotbachtal aufrecht.

Bereits in der gemeinsamen umfangreichen Stellungnahme im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum erneuten Genehmigungsverfahren von Dahlem IV durch die Naturschutzinitiative e.V. (NI), den NABU Euskirchen und die Deutsche Wildtier Stiftung wiesen die Verbände u.a. ausdrücklich auf das signifikant erhöhte Tötungsrisiko der Rotmilane im Rotbachtal hin.

Die Behörde hat den Einwendungen sowohl zu dem ansässigen Brutpaar im Rotbachtal und den benachbarten Brutpaaren, als auch zu den herbstlichen Sammelplätzen keine Bedeutung beigemessen und ein erhöhtes Tötungsrisiko der Rotmilane in ihrem angestammten Lebensraum billigend in Kauf genommen.

„Die Ausführungen in dem Avifaunistischen Fachgutachten Rotmilan, Fortschreibung 2019 des Diplom-Biologen Fehr zur Raumnutzung des Rotmilans in den vergangenen Jahren einschließlich der Raumnutzungskartierung … erscheinen jedenfalls nicht von vorherein plausibel“, so das OVG Münster.

Nachvollziehbarer Weise sieht sich das Gericht außerstande, in der gebotenen Zeit die Stellungnahmen und Schriftsätze  der Naturschutzinitiative e.V. (NI)  mit umfangreichstem Bild- und Videomaterial im Rahmen der Zwischenverfügung zu prüfen.

„Dies würde eine vertiefte Auswertung sämtlicher Gutachten und Stellungnahmen zum Vorkommen des Rotmilans im Vorhabengebiet erfordern, was jedoch im vorliegenden Zwischenverfahren nicht geleistet werden kann.

Da ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt, muss wegen der insoweit irreversiblen Folgen hier die Interessenabwägung zugunsten des vom Antragssteller zulässigerweise geltend gemachten Verbotstatbestände des §44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausfallen“, so das OVG Münster.

„Wir sind daher sehr zuversichtlich, dass das Gericht nach intensiver Prüfung unseren Ausführungen folgen wird“, erklärten Harry Neumann, Landesvorsitzender der NI und Dipl.-Geografin Claudia Rapp-Lange, Länder- und Fachbeirätin der Naturschutzinitiative e.V. (NI) NRW. „Nach unserer Auffassung hätte Dahlem IV bei korrekter Prüfung der vorgelegten fachlichen Einwendungen im Rahmen der UVP niemals genehmigt werden dürfen.“

„Die Raumnutzungsanalysen der Rotmilane im Projektgebiet und im Dahlemer Wald zeigen täglich, welch hohem Risiko die zahlreichen Rotmilane im Bereich der Anlagen von Dahlem I-IV ausgesetzt sind“, so Dipl.-Geografin Claudia Rapp-Lange, Länder- und Fachbeirätin der Naturschutzinitiative e.V. (NI) NRW und Marion Zöller, Vorstandsmitglied des NABU Euskirchen, die in gemeinsamer Zusammenarbeit die Flugbewegungen der Rotmilane erfassen.

 

 

 


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