18.03.2021
Skandalöse Offenbarung
Rechtsanwalt und Windlobbyist Prof. Dr. Maslaton:
„Diabolische Allianz mit rechtsnationalen Kräften“ ?
Antidemokratische und autoritäre Tendenzen im Rahmen der Energiewende
von Dr. Wolfgang Epple
Der in Deutschland erwartete und in Teilen der Politik offen angestrebte Wechsel in der Anwendung und Auslegung des Artenschutzes im Naturschutz- und Umweltrecht der EU im Zuge des „Klimaschutzes“ findet nicht statt:
Die Verbote für das Töten von Wildtier-Individuen, für das Stören, Vernichten oder Zerstören ihrer Lebensstätten im Rahmen von Eingriffen des Menschen müssen weiterhin an strengen Vorgaben des Schutzregimes von Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU gemessen werden. Der im Rahmen menschlicher Tätigkeit selbst zu anderem Zwecke in Kauf genommene Tod von Wildtieren kann nicht mit Bezug auf einen günstigen Erhaltungszustand und damit auf die Populationsebene relativiert werden. Die Verbote gelten auch für unabsichtliche Handlungen, die Störung, Zerstörung oder Vernichtung in Kauf nehmen. Der strenge Schutz gilt unabhängig von der Anzahl der Exemplare der im betroffenen Gebiet vorkommenden Art. Das Verbotssystem geht mit der Erwähnung von Exemplaren und Eiern von einer individuellen Anwendung aus. Das vom europäischen Gesetzgeber angestrebte hohe Schutzniveau ist damit auch für Beschädigung und Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht durch den Bezug auf einen sich verschlechternden Erhaltungszustand der betroffenen Art relativierbar. Die in beiden Richtlinien verankerten, nicht deckungsgleichen, jeweils hohen Hürden für Ausnahmen vom Schutz bleiben bestehen.