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Fledermäuse und Windenergieanlagen

 

Position der NATURSCHUTZINITIATIVE e.V. (NI) zuWindenergieanlagen und Fledermäuse“

In von der Windenergie unabhängigen Kreisen von Fachwissenschaftlern und Fachjuristen wird die aktuell in Genehmigungen praktizierte Vorgehensweise zur Vermeidung des Eintretens von Verboten des Artenschutzes als sehr kritisch bis rechtswidrig angesehen.

 

  • Nach den Angaben des Leibnitz Instituts für Zoo- und Wildtierforschung (2016) werden jedes Jahr 260.000 Fledermäuse an Windenergieanlagen getötet. Die Dunkelziffer und die aktuelle Zahl von getöteten Fledermäusen an Windenergieanlagen dürften um ein Vielfaches höher sein.
  • Es ist zu befürchten, dass die Fledermauspopulationen in den nächsten Jahren dramatisch einbrechen werden, wenn die Vorsorgeprinzipien der FFH-Richtlinie beim weiteren Ausbau der Windenergie unberücksichtigt bleiben. Bei einer solchen negativen Bestandsentwicklung würde die Bundesrepublik Deutschland gegen die Ziele der Fauna Flora Habitatrichtlinie (FFH Richtlinie) der EU verstoßen.
  • Wälder und FFH-Gebiete müssen daher für die Errichtung von Windindustrieanlagen tabu sein.
  • Auch das Bundesamt für Naturschutz empfiehlt (2017), alte Laub- und Laubmischwälder mit einem Bestandsalter von über 100 Jahren, naturnahe Nadelwälder mit großem Quartierpotenzial und Wälder in Natura 2000-Gebieten von der Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen.

 

  • Fledermäuse können nur wirksam geschützt werden, wenn in ihren Lebensräumen keine Windenergieanlagen errichtet werden. Angeordnete Abschaltzeiten sind nach den Erkenntnissen der NI praxisuntauglich, weder wirksam noch werden diese (z.B. aufgrund des fehlenden Personals in den Genehmigungsbehörden) systematisch überprüft. Es handelt sich um „Scheinmaßnahmen“, um die politisch gewollten Anlagen zu ermöglichen.
  • Grundsätzlich ist festzustellen, dass die artenschutzrechtlichen Probleme an für Fledermäusen bedeutenden Habitaten, wie dem Wald nicht gelöst werden können.
  • Grundsätzlich ist an allen Waldstandorten mit einem planungsrelevanten Vorkommen von Fledermäusen zu rechnen. Das BfN fordert daher zu Recht, dass bereits in der Planungsphase von Windkraftanlagen umfangreiche Voruntersuchungen durchgeführt werden müssen. Nur so kann ermittelt werden, welche Arten mit welchen Lebensraum-Ansprüchen und -nutzungen vorhanden sind (Nutzung des Wald als Wochenstube, Winterquartier oder Jagdlebensraum) und welche Schutzmaßnahmen gezielt eingesetzt werden müssen.
  • Nach den Erkenntnissen der NI werden solche Erfassungen oftmals von Gutachtern durchgeführt, die kein hohes Maß an Sachverstand haben und die keine ausreichende Erfahrung mit den Methoden zur Erfassung von Fledermäusen besitzen. Auch für die Bewertung der Ergebnisse mangelt es oftmals an einem umfangreichen Wissen über die Biologie und Empfindlichkeit der Fledermausarten.
  • Eine Genehmigung konfliktreicher Standorte darf aus dem Artenschutzrecht heraus nicht erfolgen.
  • Die üblicherweise angewendete Genehmigungspraxis ist unvereinbar mit dem deutschen wie europäischen Artenschutzrecht. Vorgaben in Leitlinien, die für die Planungspraxis in den Ländern herausgegeben wurden sind rechtswidrig, wenn sich diese nicht konform mit dem europäischem Artenschutz erweisen bzw. nicht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechen.
  • Das Gondelmonitoring kann keine validen Daten als Berechnungsgrundlage für Abschaltalgorithmen liefern. Wenn die Rotoren einen viel größeren Durchmesser als die Reichweite der Detektoren haben, führt das zu einer Unterschätzung bzw. nicht Erfassbarkeit der Fledermausaktivität, obwohl sich Fledermäuse schon im Bereich der Rotoren befinden.
  • Andere Vorgehensweise wie die Verwendung prozentualer Werte (z.B. Betrieb nur unter der 10 % Fledermausaktivität) sind auch nicht artenrechtskonform. So würden Anlagen in hoher Konfliktlage (mit hoher Totschlagsrate) begünstigt, da dort ggf. bei einem (exemplarischem) Wert von 10 % der Aktivität mehr tote Fledermäuse zulässig sind als an einem konfliktarmen Standort mit wenig fliegenden Fledermäusen.
  • Das „Renebat-Modell“ lässt außer Acht, dass der Mast durch Insektenansammlungen besondere Attraktionswirkung hat (Foo et al. 2017, Rydell 2016). Dadurch sind die von unten sich nähernden Tiere sowohl mathematisch unterrepräsentiert, als auch in der Gondelerfassung erst (zu) spät erfassbar.
  • Die Parameter Temperatur und Windgeschwindigkeit werden lediglich punktuell an der Gondel gemessen und fälschlicherweise auf den gesamten Rotorbereich übertragen. Damit wird die Fledermausaktivität im gesamten Rotorbereich systematisch unterschätzt. Bei den größeren Rotoren liegt die Windgeschwindigkeit im unteren Bereich der Rotoren unter dem gemessenen Grenzwert. Hier können Fledermäuse also aktiv sein, obwohl die gemessene Windgeschwindigkeit über dem Schwellenwert von 6 m/s liegt. Dadurch besteht auch bei diesen Vorgaben ein erheblich erhöhtes Kollisionsrisiko.
  • Generell wird mit hoher Regelmäßigkeit das „Renebat-Modell“ in der Praxis
    fehlerhaft angewendet. Der Schwellenwert von zwei toten Tieren pro Anlage war von Autoren exemplarisch gewählt. Es handelt sich um einen statistischen Wert, der ausschließlich besagt, dass bei der Anwendung des Probat-Tools durchschnittlich zwei Fledermäuse getötet wurden. Die naturschutzfachliche und juristische Einschätzung dieser Zahl ist nicht Teil der Studie. Bei der Anwendung im konkreten Planungsfall wären art- und ortspezifische Schwellenwerte zu bestimmen, deren Tolerierbarkeit dann geprüft werden muss.
  • Je nach Art und Größe der Population können zwei Fledermausopfer pro Jahr durchaus populationsentscheidend sein. In einem Windpark mit z.B. sechs Anlagen würden mindestens 12 Tiere pro Jahr als Kollisionsopfer toleriert, wobei durch die größeren Anlagen von deutlich mehr Kollisionen auszugehen ist. Mit insgesamt 12 Opfern (bzw. mehr) pro Jahr, wäre somit von der Erfüllung des Tötungstatbestandes auszugehen.
  • Es darf keine Genehmigung erteilt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass Verbotssituationen eintreten können, denen nicht mehr abgeholfen werden kann.
    „Vorlaufende“ Genehmigungen sind realitätsfern und artenschutzrechtlich nicht zulässig.
  • Der oftmals festgesetzte Schwellenwert „2 tote Fledermäuse pro Anlage“ ist zudem rechtswidrig, da tolerierbare Schwellen und notwendige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach europäischem Artenschutzrecht in einer „Art für Art-Betrachtung“ differenziert ermittelt werden müssen. Ein pauschaler Wert „2 tote Fledermäuse pro Anlage“ ist somit unzulässig, da rechtswidrig.
  • Zudem werden z.B. für die hoch kollisionsgefährdete Zwergfledermaus auch noch Ende Oktober/November hohe Flugaktivitäten gemessen, was zeigt, dass die vorgeschlagenen Abschaltzeiten ohnehin nicht ausreichen. Dieses gilt auch hinsichtlich der Eingangsparameter, nach denen meist ein Betrieb bei trockenen Bedingungen unter 6m/sek und über 10°C einzustellen ist. Gerade z.B. die sehr flugstarken Abendseglerarten fliegen zur Zugzeit auch bei wesentlich höheren Windgeschwindigkeiten und niedrigeren Temperaturen.
  • Die Folge ist, dass auch bei diesen pauschalen Abschaltzeiten Tötungen bewusst in Kauf genommen werden.
  • Eine Deckung der zukünftigen Energieversorgung mit Hauptlast aus der Windkraft bedeutet den Verlust von einmaligen Arten.
  • Es ist mit hoher Sicherheit anzunehmen, dass die aktuelle Genehmigungspraxis einer exemplarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und unvereinbar mit dem deutschen wie europäischen Artenschutzrecht ist.

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