Satzung

Naturschutzinitiative e.V. (NI)

Vereinssatzung

30. August 2015

in der Fassung vom 04.02.2024

 

§ 1
 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Naturschutzinitiative e.V.“ (NI).

2.    Der Verein ist bundesweit tätig.

3.    Der Sitz des Vereins ist Quirnbach/Westerwald.

4.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2
 Zweck

1.    Zweck des Vereins ist der überparteiliche und wirtschaftlich unabhängige Naturschutz sowie die Landschaftspflege, insbesondere der Schutz bedrohter Tierarten, die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für Menschen und Tiere samt einem tragfähigen Lebensraumverbund, die Förderung von Eigendynamik in der Natur und von sich neu entwickelnder Wildnis sowie der Schutz unserer Landschaften, des Landschaftsbildes sowie deren Ästhetik und Kulturgüter. Dazu werden neue Naturschutzkonzepte und Verbindungen der unterschiedlichen Disziplinen besonders gefördert. Darüber hinaus setzt sich der Verein für den Denkmalschutz ein.

Vornehmlich bezweckt der Verein den Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Tiere, Vögel und Fledermäuse, den Schutz der Artenvielfalt in der Landwirtschaft und der Lebensräume für Wildtiere, Wildpflanzen und Wildpilze sowie den Schutz sonstiger Wildtiere im Wald, Offenland und Gewässern samt ihrer natürlichen Eigendynamik in allen Lebensbereichen. Er zielt darauf ab, das Verständnis für Naturvorgänge und notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung, in der Jugend- und Erwachsenenbildung und insbesondere bei den verantwortlichen Persönlichkeiten in Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu fördern.

Der Verein bezweckt, bei den verantwortlichen Stellen und in der Öffentlichkeit Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegenzutreten, die Wildtiere, Wildpflanzen, Lebensräume, Ökosysteme und Landschaften schädigen und/oder einer natürlichen Dynamik unangemessen entgegen stehen.

Der Verein setzt sich dafür ein, dass Natura 2000 Gebiete, Nationalparke, Wälder, Auwälder, Naturwaldreservate, Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen der Biosphärenreservate, markante Landschaftsübergänge, besonders schützenswerte Landschaften sowie alle gesetzlich geschützten Biotope von baulichen Anlagen jeglicher Art freigehalten werden müssen.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft

1.    Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2.    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins insgesamt unterstützt.

3.    Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

4.    Der Vorstand kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sich diese nach der Überzeugung des Vorstands um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie andere ordentliche Mitglieder.

5.    Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten Vorstandssitzung erneut entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht, wenn der Antragsteller die Zwecke des Vereins insgesamt unterstützt und das Primat der wirtschaftlichen Unabhängigkeit gewährleistet ist.

6.    Die Mitgliedschaft endet

a.    mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person),

b.    durch Austritt,

c.     durch Ausschluss aus dem Verein.

7.    Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen und Zwecke des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung den bevorstehenden Ausschluss mit Begründung zu übersenden. Dem Betroffenen oder der Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

8.    Mitglieder, die mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als drei Monate trotz Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.

9.    Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

 

§ 4
Mitgliedsbeiträge

1.    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die laufenden Beiträge können durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden.

2.    Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.    Die Mitgliedsbeiträge sind auf Anordnung durch den Vorstand für das folgende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

4.    Im Beitrittsjahr können die aktiven und passiven Mitgliedsrechte erst nach erstmaliger Entrichtung des Beitrags wahrgenommen werden.

 

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Den Organen können nur Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter angehören.

 

§ 6
Vorstand

1.    Der Vorstand besteht insgesamt aus drei und bis zu sechs Personen, inklusive des Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern. Diese sind zugleich die Landesvorsitzenden und Landesvorstände in den anderen Bundesländern. Vorstand darf nur werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist. Vorstände dürfen zur Absicherung der Unabhängigkeit des Vereins keine anderen Funktionen und Ämter in einer Partei, in der Politik oder in Wirtschafts- und Interessensverbänden innehaben. Eigeninteressen, z.B. wirtschaftliche, welche im Konflikt zu dem Zweck des Vereins stehen, schließen eine Vorstandstätigkeit aus. Gewählte Vorstände, die zur Zeit der Gründung dieses Vereines eine Funktion oder ein Amt im Sinne von Satz 2 innehaben, müssen diese Tätigkeit nach einer Übergangsfrist von 1 Jahr aufgeben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2.    Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall durch die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.    Bestimmung der Richtlinien der Vereinsarbeit und ihrer Umsetzung.

b.    Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c.     Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden, einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine vom Vorstand beauftragte Person.

d.    Beschluss über Satzungsänderungen, die als Beanstandungen des Registergerichtes, des Finanzamtes oder einer Anerkennungsstelle notwendig werden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder darüber zu informieren.

e.    Die Lenkung der Geschäftsstelle. Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall ein weiterer Vertretungsberechtigter, sind gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle und der Geschäftsführung weisungsberechtigt.

f.      Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

g.    Die Ernennung und Auflösung von Fach- und Länderbeiräten, die Festlegung der Funktionen und Aufgabenschwerpunkte der jeweiligen Beiräte sowie die Übertragung von projektbezogenen Aufgaben an weitere Mitglieder oder Experten.

h.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

5.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.

6.    Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen unter sich. Dazu kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a.    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

b.    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

c.     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes

d.    Wahl und Abberufung des Vorstandes und die Wahl von Schiedsrichtern

e.    Änderung der Satzung

f.     Auflösung des Vereins

g.    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages

h.    Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a.    der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, oder

b.    wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden per Email unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Mitglieder, die keine Email haben, werden per Brief eingeladen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Vorstand kann darüber hinaus eine andere Person mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.

6.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

8.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Abwahl von Vorständen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

9.    Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche und geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

10.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den an der Mitgliederversammlung teilgenommenen Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung zu übersenden (per Mail oder Brief).

 

§ 8

Ehrenpräsident

Der Vorstand kann Ehrenpräsidenten ernennen. Ein Ehrenpräsident soll sich in besonderem Maße für die Zwecke des Vereins eingesetzt haben.

 

§ 9
Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.    Bei Auflösung der „NATURSCHUTZINITIATIVE e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes.

 

§ 10
Schiedsgericht

1.    Das Schiedsgericht wird auf die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Vorsitz und für die weiteren Mitglieder werden Stellvertreter gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein.

2.    Das Schiedsgericht hat die Aufgaben:

a.    über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand,

b.    über die Beschwerde gegen einen Ausschluss zu entscheiden;

3.    Wer nach Ziffer 2 Beteiligter einer Streitigkeit sein kann, ist berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen.

4.    Der Vorsitzende bestimmt den Tagungsort und den Termin für den Zusammentritt. Der Vorstand darf an dem Termin teilnehmen oder Personen benennen, die in seinem Auftrag an dem Termin teilnehmen.

5.    Im Übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach Ermessen, soweit nicht zwingende Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren entgegenstehen.

6.    Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und verbindlich und schließt die Anrufung eines staatlichen Gerichts aus.

 

§ 11
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden bzw. undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam bzw. undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

 


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