EuGH: Alle Vogelarten sind streng geschützt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil bekräftigt, dass die Vogelschutzrichtlinie für alle Arten gelte, nicht nur für gefährdete. Die Vogelschutzrichtlinie legt europaweit verbindliche Regeln zum Schutz aller wildlebenden Vögel fest. In Estland hatte es Streit über Holzfällarbeiten während der Brutzeit von Vögeln gegeben. Die Behörden hatten das Fällen verboten, weil es Vögel stören oder töten und ihre Nester zerstören könnte. Das oberste estnische Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor.
Der EuGH stellte nun klar (Urteil vom 01.08.2025, Az. C-784/23): Die Verbote der Vogelschutzrichtlinie (Töten, Verletzen, Nester zerstören, starkes Stören) gelten für alle Vogelarten, nicht nur für „gefährdete“. Ob eine Art bedroht sei oder nicht, spiele keine Rolle.
Der EuGH machte auch keinen Unterschied in Bezug auf die Art der Forstarbeiten. Er unterschied nicht zwischen Kahlschlag oder Schirmschlag, es könne in beiden Fällen zu verbotenen Beeinträchtigungen kommen.
Der EuGH bekräftigt, dass alle europäischen Vogelarten während der Brutzeit streng geschützt seien – unabhängig davon, ob sie bedroht seien. Schon die Inkaufnahme einer Tötung, Störung oder Nestzerstörung reiche aus und verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie.
Die Generalanwältin hatte in diesem Verfahren für einen weniger strengen Artenschutz bei europäischen Vögeln plädiert, doch der EuGH folgte ihrer Argumentation nicht.
In einem Kommentar fordert das Umweltforum Osnabrück, dass deutsche Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie Gerichte den strengen europarechtlich festgelegten Artenschutz für alle europäischen Vogelarten konsequent anwenden. Handlungsleitfäden, die Schutzstandards relativieren oder zwischen „planungsrelevanten“ und „irrelevanten“ Arten unterscheiden, sollten zurückgezogen werden, da dafür keine rechtliche Grundlage bestehe. Zudem dürfe die gesetzliche Liste kollisionsgefährdeter Vogelarten nicht als abschließend gelten – auch weitere Arten müssten bei Planungen, etwa von Windkraftanlagen, berücksichtigt werden.
Verstoß gegen EU-Recht – NI klagt gegen sechs Windindustrieanlagen
Niedersachsen / Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat zwei Klagen gegen die Errichtung von sechs Windenergieanlagen (in zwei „Windparks“) im Kreis Uelzen beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht. Hauptkritikpunkte an der Genehmigung sind Verstöße gegen die Anforderungen des besonderen Artenschutzes und die Nichtvereinbarkeit von § 45b BNatSchG mit dem europäischen Recht. Diese Grundsatzfrage wollen wir klären lassen.
Eilmeldung: EuGH stärkt den Vogelschutz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte mit Urteil vom 04.03.2021 den Vogelschutz. Er blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung und folgte nicht dem Antrag der Generalanwältin.Diese hatte vorgeschlagen, den Schutz des einzelnen Vogels n[...]
RED III erleichtert und beschleunigt den Angriff auf die Natur
Die EU-Richtlinie RED III ermöglicht das beschleunigte Eindringen der „Erneuerbaren-Industrie“ in selbst wertvollste Landschaften auf Kosten der Natur und der betroffenen Menschen. Die Richtlinie widerspricht den Zielen der Fauna Flora Habitat (FFH)- und der Vogelschutz-Richtlinie.
Geplante Windenergieanlage nicht vereinbar mit europäischem Vogelschutzgebiet
RLP / „Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) schließt sich der Stellungnahme des NABU Rhein-Hunsrück zur geplanten Windenergieanlage in Damscheid vollumfänglich an. Wir halten die Errichtung der Windenergieanlage für nicht vereinbar mit dem europäischen Vogelschutzgebiet.“
NI zum Koalitionsvertrag
Von Dr. Wolfgang Epple / Ob mit diesem Koalitionsvertrag angesichts der Angriffe auf Bürgerrechte, einseitiger Sicht auf Natur und Umwelt, und angesichts des hier bemängelten Treibhausgas-Reduktionismus, der den Text in Fragen zu Umwelt, Klima und Natur durchzieht, ein Beitrag für eine „gute Zukunft Deutschlands“ geleistet ist, wird sich zeigen.
Headline
here be text