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15.07.2021 - PRESSEMITTEILUNG

Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI):

Kein Abschuss von Wölfen! Zurück, um zu bleiben!

 
Europäischer Wolf - Foto: Naturschutzinitiative e.V. (NI)

Zu den neuerlichen Forderungen des Bauern- und  Winzerverbandes Rheinland-Nassau zum Abschuss von Wölfen erklärt der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI):

„Die Rückkehr des Wolfes ist ein Gewinn für die biologische Vielfalt und das gesamte Ökosystem. Daher heißen wir den Wolf willkommen. Er ist, nachdem er im 19. Jahrhundert wie Luchs, Wildkatze, Fischotter und Biber gezielt ausgerottet wurde, wieder zurückgekommen, um zu bleiben“, erklärte Gabriele Neumann, Naturwissenschaftlerin und Projektleiterin Großkarnivoren des Umweltverbandes Naturschutzinitiative (NI).

Erst Ende 2019 hat der Europäische Gerichtshof eindeutig klargestellt, unter welchen Voraussetzungen einzelne Wölfe überhaupt geschossen werden dürfen. Alle diese Voraussetzungen sind im ganzen Land Rheinland-Pfalz nicht erfüllt, auch nicht bei dem aktuellen Fall in der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld zum Wolf GW1896m.

Rheinland-Pfalz verfügt über einen guten Wolf-Managementplan, der unter Einbeziehung vieler Akteure und auch der Weidetierhalter entwickelt wurde. Damit werden von Wolfsrissen betroffene Weidetierhalter unbürokratisch und schnell entschädigt.

„Die erforderlichen Präventionsmaßnahmen müssen von den Tierhaltern natürlich auch umgesetzt werden“, so der Umweltverband. „Eine ungeschützte Schafherde ist für den Wolf wie ein ‚Drive In‘: Einfacher geht es für ihn nicht“, erklärte Gabriele Neumann.

EuGH stärkt Schutz des Wolfes

Ende 2019 hat der Europäische Gerichtshof den starken Schutzstatus des Wolfes nochmals bekräftigt und pauschalen Abschussgenehmigungen einen Riegel vorgeschoben. Die Gewährung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot der streng geschützten FFH-Art setzt nämlich voraus, dass alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft sein müssen und sich der Erhaltungszustand der lokalen und nationalen Population nicht verschlechtern darf.

Der Wolf befindet sich nach wie vor in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Die Tötung lokaler Bestände des Wolfes ist daher artenschutzrechtlich nicht unbedenklich. Nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie darf die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werden. Außerdem sind die nationalen Behörden verpflichtet, in jedem Einzelfall auf der Grundlage der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten“ nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Abschuss vorliegen und dass die Ausnahme überhaupt geeignet ist, das vorgegebene Ziel nach Artikel 16 Abs. 1 lt. a-e der FFH-Richtlinie zu erreichen.

„Eine begründete Tötung von Einzelwölfen durch ausgewiesene Experten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sämtliche zumutbare Alternativen ausgeschöpft sind. Das ist hier nicht der Fall. Zudem sind die Handlungsempfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz zu beachten“, so der Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI).

„Die Naturschutzinitiative (NI) wird daher darauf achten, dass bei Abschussgenehmigungen, gleich in welcher Region, die strengen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie beachtet werden. Notfalls werden wir diese auch einer gerichtlichen Überprüfung zuführen“, so die NI.

Rheinland-Pfalz braucht ein Wolfszentrum

Außerdem braucht das Land wie schon in anderen Bundesländern dringend ein professionelles Wolfszentrum mit einer angemessenen Personalausstattung, die derzeit bei weitem nicht gegeben ist. Es ist nicht zielführend, dass das Thema Wolf von mehreren Behörden und Anlaufstellen mit viel zu wenig Personal betreut wird. In einem Wolfszentrum müssen u.a. ein wissenschaftliches Monitoring, Nutztierrissbegutachtung, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung, Herdenschutz und Umweltbildung verankert sein“, so Expertin Gabriele Neumann. Dies habe das Land bisher versäumt.

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