03.12.2021 - Neuigkeiten

Ampelpläne sind unionsrechtswidrig

Foto und Grafik: Naturschutzinitiative e.V. (NI)

Zu diesem Ergebnis kommt ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Kanzlei Caemmerer Lenz aus Karlsruhe. Der auf deutsches und europäisches Umweltrecht spezialisierte Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Rico Faller hat drei zentrale Regelungen im Koalitionsvertrag untersucht, bei denen es insbesondere um den Ausbau der Windenergie in Deutschland geht. Das Gutachten wurde im Auftrag des Umweltverbandes NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. e.V. (NI) erstellt.

Der „Koalitionsvertrag 2021 – 2025“ zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP) sieht verschiedene Maßnahmen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland vor. Neben rechtlich unproblematischen Ansätzen sind in dem Vertrag auch einige Regelungen vorgesehen, die insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem höherrangigen Umweltrecht der Europäischen Union und auch vor dem Hintergrund der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union, die ein Kernteil des Green Deal darstellen, erheblichen Bedenken begegnen.


Das Rechtsgutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:

Es ist sowohl aus Gründen der Autonomie des Unionsrechts, als auch aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff „öffentlichen Sicherheit“ nicht mit dem Umweltrecht der Europäischen Union zu vereinbaren, wenn die Bundesrepublik Deutschland diesen unionsrechtlichen Begriff eigenständig als Regelvermutung so, wie im Koalitionsvertrag geregelt, definiert.

Die im Koalitionsvertrag beabsichtigte stärkere Ausrichtung auf den Populationsschutz ist aus den dargelegten Gründen nicht nur mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar, sie lässt sich auch mit dem Green Deal bzw. mit der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union nicht in Übereinstimmung bringen, da sie gegenläufig ist.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland abweichend vom Umweltrecht der Europäischen Union eine eigene Schutzgüterabwägung dergestalt vornimmt, dass eine (wenn auch zeitlich begrenzte) Vorrangregelung zulasten des in der Europäischen Union geltenden Umweltrechts getroffen wird, ist das mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und konterkariert zudem die Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union.

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof erscheint unausweichlich

„Der Umweltverband Naturschutzinitiative (NI) fordert die Koalitionsparteien auf, das geltende Umweltrecht zu beachten und die Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union zu unterstützen, anstatt sie zu konterkarieren. Ob noch weitere geplante Änderungen (unions)-rechtswidrig oder sogar verfassungswidrig sind, lassen wir in einem weiteren rechtswissenschaftlichen Gutachten prüfen.

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof erscheint unausweichlich, wenn diese Vorhaben tatsächlich realisiert würden. Wir fordern daher die neue Regierung auf, mehr Naturschutz zu wagen, um unsere Lebensgrundlagen zu erhalten“, erklärte Harry NeumannHarry Neumann Vorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) , Vorsitzender der NI.

Lesen Sie hier >>> das vollständige Rechtsgutachten von Dr. Rico Faller, Kanzlei Caemmerer Lenz, Karlsruhe

Lesen Sie hier >>> „Mehr Naturschutz wagen“

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