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08.09.2022

Rechtsgutachten:

Bundesnaturschutzgesetz verstößt gegen europäisches Recht

„Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 verstößt gegen das Recht der Europäischen Union.“

Zu diesem Ergebnis kommt das vom Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) beauftragte Rechtsgutachten des renommierten Verwaltungsrechtlers Dr. Rico Faller, Kanzlei
Caemmerer Lenz, Karlsruhe.

Mit den neuen Gesetzesänderungen möchte der Gesetzgeber den Ausbau der Windenergie auch an naturschutzrechtlich problematischen Standorten forcieren.

„Die festzustellenden Verstöße sind nicht nur zahlreich - sie sind teilweise auch ungewöhnlich offensichtlich. Das Rechtsgutachten bestätigt damit die Bedenken, die auch im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages geäußert wurden. Die gesetzlichen Änderungen widersprechen dem, was der Europäische Gerichtshof in etlichen Entscheidungen immer wieder judiziert und den Mitgliedstaaten rechtsverbindlich vorgegeben hat“, erklärte Dr. Rico Faller.

Insbesondere die erst im letzten Jahr ergangene "Skydda Skogen“-Entscheidung des EuGH vom 4. März 2021 – C-473/19, C-474/19 – wird von den Gesetzesänderungen ignoriert, indem beispielsweise eine Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten als abschließend vorgegeben wird und damit zahlreiche Brutvogelarten von vornherein dem unionsrechtlichen Schutz entzogen werden.

Wissenschaftlicher Erkenntnisstand wird nicht beachtet

Auch die Staffelung von Abstandsvorgaben sind in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Unter anderem deshalb, weil auch der wissenschaftliche Erkenntnisstand entgegen der EuGH-Rechtsprechung nicht beachtet wird und stattdessen fachlich nicht zu begründende Vorgaben in das Gesetz aufgenommen werden.

Besonders deutlich stellt sich die Frage nach Einflussnahmen im Gesetzgebungsprozess bei den Regelungen zur Zumutbarkeit temporärer Abschaltungen. Denn das Gesetz erklärt hier alleine das wirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers als maßgeblich. Flankiert wird diese interessengeleitete Festlegung durch Berechnungsvorgaben, die von Behörden und Gerichten praktisch nicht überprüfbar sind.

„Überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ beachtet nicht das  Unionsrecht und missachtet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Auch soweit die Gesetzesänderungen selbst einzelnen Windenergieanlagen standortunabhängig ein überragendes öffentliches Interesse bescheinigen, werde das Unionsrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs missachtet oder bestenfalls passend uminterpretiert. Zwar sehe das Bundesnaturschutzgesetz in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG die Möglichkeit einer Ausnahme aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vor. „Der EuGH hat diese Möglichkeit allerdings verworfen, da Art. 9 Abs. 1 V-RL diesen im deutschen Recht vorgesehenen Zugriffsgrund nicht akzeptiert und die Aufzählung der Ausnahmegründe in dieser Norm abschließend ist.“ Es sei den Mitgliedstaaten daher verwehrt, eigenmächtig einen weiteren Ausnahmegrund zu schaffen“, so das Rechtsgutachten. Das Ausweichmanöver, an der Legaldefinition der „Öffentlichen Sicherheit“ als Ausnahmegrund anzusetzen, begegne ebenfalls Bedenken. Denn dies sei aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zu diesem Begriff nicht haltbar, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.

„Wenn der Gesetzgeber mit der neuen Regelung festlegt, dass der Betrieb einer Windenergieanlage stets der öffentlichen Sicherheit dient, verkennt er nicht nur die erforderlichen Maßgaben, sondern er übersieht auch, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, einen unionsrechtlichen Begriff rein national zu definieren, um über diesen Weg in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung in der Vogelschutzrichtlinie zu gelangen. Es verbietet sich daher, dass ein einzelner Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ eigenständig – zumal entgegen der EuGH-Rechtsprechung und undifferenziert –  definiert“, so Dr. Faller.

Zusammenfassung

„Die zahlreichen neuen Regelungen, die im Zuge der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 in Form von § 45b BNatSchG und § 45c BNatSchG in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen worden sind, sind weitestgehend nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Sowohl die Anzahl der zu identifizierenden Rechtsverstöße, als auch die Deutlichkeit überraschen, hat doch die obergerichtliche Rechtsprechung der hiesigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und auch die Rechtsprechung des EuGH die von den Mitgliedstaaten zu beachtenden Maßgaben in ständiger Rechtsprechung ausgeformt und immer wieder bekräftigt. Die in der Anhörung im Umweltausschuss vorgebrachte Kritik, dass die Gesetzesnovelle ins völker- und unionsrechtliche Abseits führe und dass damit das Ziel des rechtssicheren Windenergieausbaus bei Beachtung des Artenschutzes bzw. des Biodiversitätsschutzes nicht erreichbar sei, kann nur bestätigt werden.“

Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes reihen sich ein in eine Vielzahl von Gesetzesnovellen, die das Ziel haben, die demokratischen Rechte von Bürgern und Verbänden auszuhebeln. „Wir fordern die Koalition aus SPD, Grünen und FDP auf, die unionsrechtswidrigen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes umgehend rückgängig zu machen und sich an das Recht der Europäischen Union zu halten“, erklärte Harry Neumann, Bundesvorsitzender der Naturschutzinitiative (NI).

„Rechtsgutachten zur Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022 und das Recht der Europäischen Union“ von Dr. Rico Faller, Kanzlei Caemmerer Lenz, Karlsruhe

 


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