15.09.2022 - Neuigkeiten

Änderung Landesentwicklungsprogramm Bayern

Der Bayerische Ministerrat hat mit Beschluss vom 02. August 2022 den bisher gültigen Planungsgrundsatz gestrichen, wonach in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken der Bau von Stromleitungen, Windkraftanlagen und anderen weithin sichtbaren Bauwerken zu untersagen ist. In Zukunft sollen auch dort Windräder und Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen errichtet werden dürfen – das sieht jedenfalls der überarbeitete Entwurf von Kapitel 7.1.3 der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vor.

„Der Landschafts- und Naturschutz in Bayern wird mit diesem Beschluss erneut massiv geschwächt“, sagte Johannes Bradtka, Vorsitzender des Vereins für Landschaftspflege, Artenschutz & Biodiversität (VLAB). „Schutzwürdige Täler und Geländerücken prägen die landschaftliche Eigenart einschließlich der Erholungsfunktion bayerischer LandschaftenLandschaften Wir schützen Landschaften! Landschaft ist eine wichtige Grundlage für Biodiversität. und verleihen ihnen eine unverwechselbare Identität. Diese letzten Refugien von Schönheit und Vielfalt dürfen nicht für eine fragwürdige Energiewende geopfert werden.“

Für Harry NeumannHarry Neumann Vorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) , den Vorsitzenden der NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. (NI), sind insbesondere die bislang schutzwürdigen Täler Hotspots der biologischen Vielfalt. Es handele sich hierbei meist auch um durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützte Biotope, deren Schutzniveau dem von Naturschutzgebieten entsprechen solle. „Große industrielle Anlagen, gleich welcher Art, sind in schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden Geländerücken wesensfremd und konterkarieren die geltenden Prinzipien der Landschaftspflege und des Naturschutzes.“

Solche Bauwerke stellen nach Einschätzung der beiden Umweltverbände zudem erhebliche, nicht ausgleichbare Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope dar und seien daher durch das Bundesnaturschutzgesetz untersagt. Darüber hinaus seien die Änderungen auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren.

Der Verein für Landschaftspflege, Artenschutz & Biodiversität e.V. (VLAB) sowie die Naturschutzinitiative (NI) appellieren daher eindringlich an die verantwortlichen Politiker, auf die Streichung der bisherigen Regelung im Zuge der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern zu verzichten. Die Änderung komme einem weiteren Dammbruch im Landschafts- und Naturschutz gleich – mit negativen Folgewirkungen für ganz Deutschland.

         

 


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