Keine Schnellschüsse beim Artenschutz!
VG Oldenburg untersagt Wolfabschuss!
Niedersachsen/Mit Beschluss vom 08. April 2024 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg auf Antrag der NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. e.V. (NI) und der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ausnahmegenehmigung (Schnellverfahren!) des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vom 26. März 2024 zum Abschuss eines Wolfes wiederhergestellt.
Auszug aus dem Beschluss:
„ … die Kammer hat ganz erhebliche Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung, weil die vom Antragsgegner herangezogene Vorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG im vorliegenden Fall keine anwendbare Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung darstellt.“
„Ausgehend von diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners … bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Die Kammer vermag das auf den Ergebnissen der 101. Umweltministerkonferenz vom 1. Dezember 2023 beruhende und in der Ausnahmegenehmigung dargelegte Normverständnis des Antragsgegners hinsichtlich der Vorschriften der §§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 45a Abs. 2 BNatSchG nicht zu teilen.“
„Die Vorschriften der §§ 44 und 45 BNatSchG dienen der Umsetzung der in Art. 12 ff. FFH-Richtlinie geregelten Schutzvorschriften für streng geschützten Tierarten, zu denen auch der Wolf (Canis lupus) gehört. Vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen eine Ausnahme zugelassen werden. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist dabei an den sich aus europarechtlichen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ergebenden Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall zu messen …“
„Der EuGH hat mehrfach deutlich gemacht, dass er Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als eng auszulegende Ausnahmevorschrift versteht, bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet … Dementsprechend ist auch eine restriktive Auslegung der nationalen Regelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, geboten …“
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Stichwort: Wolf
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