Naturschutzinitiative (NI) stellt Befangenheitsantrag beim VGH Kassel zum Windpark „Katzenstirn“
In dem bislang erfolgreich geführten Klageverfahren gegen die Zulassung des Windparks „Katzenstirn“ in Hessen hat die NI in dem von der Vorhabenträgerin geführten Beschwerdeverfahren beim VGH Kassel einen Befangenheitsantrag gestellt. Er richtet sich gegen aus Sicht der NI parteiische Hinweise des berichterstattenden Richters beim VGH, die ersichtlich darauf zielen, bisherige Rechtsfehler der Zulassung zu heilen und den umstrittenen Windpark so beschleunigt doch noch realisieren zu können.
Zum Hintergrund:
Im Eilverfahren hatte die NI in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Kassel wegen artenschutzrechtlicher Verstöße der Genehmigung Erfolg. Das Gericht sah die festgesetzten Ablenkflächen als ungeeignet an, signifikante Erhöhungen der Tötungsrisiken für schlaggefährdete Vögel auszuschließen.
Über die dagegen von der Vorhabenträgerin erhobene Beschwerde hat der VGH mehrere Jahre lang nicht entschieden, aber sodann einen Erörterungstermin anberaumt und diesen über Hinweisverfügungen vorbereitet.
Bereits diese enthielten Hinweise auf Fehlerheilungsmöglichkeiten, die im weiteren Verfahren zu Lasten der NI gehen würden. Im Erörterungstermin wurden dann nicht die eigentlich relevanten Fehler erörtert, sondern vorrangig Wege, wie die Vorhabenträgerin noch im laufenden Beschwerdeverfahren die derzeit zugunsten der NI sprechenden Fehler mit einer Umstellung des Antrages auf die neue Rechtslage heilen könne.
In der Folge dieser Erörterung hat die Vorhabenträgerin umfangreiche neue Untersuchungen und Gutachten vorgelegt, die einem Neustart des Verfahrens nahekommen und zu denen der zuständige Richter am VGH über seine neueste Verfügung aus Sicht der NI zusätzliche parteiische rechtliche Hinweise an die Gegenseite gegeben hat.
Aus Sicht der NI entspricht dies einer so im Gesetz nicht vorgesehenen Tendenz, Rechtsfehler durch richterliche Hinweise noch während laufender Prozesse zu beseitigen.
Das hat zur Folge, dass Klagen nicht mehr mit einer hinreichend sicheren Prognose der Erfolgsaussichten und der Kostenrisiken geführt werden können.
Die abschreckende Wirkung dieses Vorgehens widerspricht aus Sicht der NI den Vorgaben der Aarhus-Konvention an faire Rechtsschutzverfahren.
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