Verstoß gegen EU-Recht – NI klagt gegen sechs Windindustrieanlagen
Niedersachsen / Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat zwei Klagen gegen die Errichtung von sechs Windenergieanlagen (in zwei „Windparks“) im Kreis Uelzen beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingereicht. Hauptkritikpunkte an der Genehmigung sind Verstöße gegen die Anforderungen des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und insbesondere die Nichtvereinbarkeit von § 45b BNatSchG mit dem europäischen Recht. Diese Grundsatzfrage wollen wir vor dem Oberlandesgericht Niedersachsen klären lassen.
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022 wurde (u. a.) § 45b BNatSchG mitsamt Anlage 1 eingefügt. Die Vorschrift soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land dienen, indem sie die Tatbestandsmerkmale von § 44 BNatSchG sowie die Maßgaben für die Ausnahmeerteilung nach § 45 BNatSchG konkretisiert. Diesen Paragraphen halten wir aus verschiedenen Gründen für unionsrechtswidrig. Anl. 1 Abschnitt 1 zu § 45b BNatSchG enthält nur 15 kollisionsgefährdete Brutvogelarten und stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine „abschließende Auflistung“ dar.
Der Gesetzgeber hat sich durch die Nichtaufnahme weiterer Vogelarten in Anl. 1 Abschnitt 1 über fachwissenschaftliche Erkenntnisse hinweggesetzt. Folglich erweist sich die Handhabung bzw. Auslegung der Vorschrift als „abschließende Auflistung“ als unionsrechtswidrig.
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