05.03.2026 - Pressemitteilung

Aktion zur Tötung des Hornisgrinde-Wolfes sofort stoppen! Verlängerung der Abschussgenehmigung rechtlich und ethisch nicht haltbar!

Bild: Ingo Kühl

Zu der von den Umweltorganisationen NABU und BUND Baden-Württemberg geforderten Verlängerung der Jagd auf den „Hornisgrinde-Wolf“ meldet sich die NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. (NI), die nunmehr im Hauptsacheverfahren gegen die Abschussgenehmigung klagt, zu Wort.

„Die periodische Verhaltensänderung dieses Wolfs mit Abflauen der Hormon-Steuerung sei durch die letzten Jahre bestätigt und sei zu erwarten gewesen. „Er tritt weniger häufig in Erscheinung“, heißt es in der Mitteilung.

„Was sich allerdings auch bestätigt, sind die Ausführungen zur Anpassungsfähigkeit des Verhaltens dieses „klugen“ Wolf-Individuums in der Stellungnahme der Naturschutzinitiative (NI) vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim“, so Dr. Wolfgang EppleWolfgang Epple Dr. rer. nat. Wolfgang Epple ist Biologe und Autor zahlreicher Bücher, u.a. auch von „Windkraftindustrie und Naturschutz sind nicht vereinbar“ (2021) und gehört dem Wissenschaftlichen Beirat der NI an. , Wissenschaftlicher BeiratWissenschaftlicher Beirat Dieser Beirat setzt sich zusammen aus renommierten Naturwissenschaftlern und ausgewiesenen Experten auf ihren Fachgebieten. der Naturschutzinitiative (NI).

„Nach dem bisherigen Verlauf der versuchten Tötung des Wolfs muss das Ministerium die Aktion sofort abbrechen. Denn die fachlichen Empfehlungen, auf die man sich seitens der Behörde bei der Ausnahmegenehmigung auch bei Gericht gestützt hat, lautet, dass die Einstufung eines Wolfs als „gefährlich“ erneut zu überprüfen ist, wenn er sich nicht aus der Nähe erschießen lässt. Das Ministerium ist deshalb auch in der Wahl der Mittel – Distanzwaffen und Nachtsichtgeräte, und das Schießen aus dem stehenden Auto heraus – über die fachlich anerkannten Empfehlungen weit hinausgegangen. Allein aufgrund dieser Kriterien und der Tatsache, dass der Wolf seit Tagen für das „Spezialkommando“ offensichtlich nicht erreichbar ist, muss die Einstufung des Hornisgrinde-Wolfes neu erfolgen. Er muss am Leben bleiben“, erklärt W. Epple die verhaltenskundliche Sicht.

Weiterhin bleibe die NI dabei, dass sich entgegen der nur oberflächlich erfolgten Würdigung der beim VGH eingereichten Tabellen und Grafiken der Forstlichen Versuchsanstalt (FVA) zu den Sichtungen des Wolfs gerade keine „Verschärfung“ der Lage oder „Lebensgefährdung“ durch diesen Wolf im Winter 2025/2026 herleiten ließe.

„Erst recht ist eine Verlängerung der Nachstellung mit dem Ziel der Tötung des Wolfs über den 10. März 2026 hinaus, wie sie NABU und BUND Baden-Württemberg fordern, rechtlich, fachlich und ethisch nicht zu rechtfertigen.“

Gutachten von Dr. Wolfgang Epple zur Artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Tötung des Wolfes GW2672m >>>



Ansprechpartner:

Dr. Wolfgang Epple
Biologe

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