11.03.2026 - Pressemitteilung

Großer Erfolg: Hornisgrinde-Wolf darf auch zukünftig nicht abgeschossen werden

Europäischer Grauwolf – Bild: Markus Dübbert

Naturschutzinitiative e.V. (NI) widerspricht dem Umweltministerium

Um Mitternacht ist die nach Auffassung der Naturschutzinitiative e.V. (NI) rechtswidrige Abschussgenehmigung für den Grauwolf-Rüden 2672m an der Hornisgrinde abgelaufen, ohne dass es dem „Spezialteam“ gelungen wäre, den Wolf nach wochenlanger Hatz zu erschießen. „Der Wolf hat mit seinem Verhalten alles bestätigt, was den Gerichten im Rahmen unserer Klage gegen die Ausnahmen vom Schutz vorgetragen wurde. Das Ministerium hätte schon vor Tagen die Aktion beenden müssen, nachdem klar war, dass der Wolf sich nicht in einer für einen Abschuss nötigen Entfernung, selbst nicht für Distanzwaffen, hat blicken lassen.

Die fachlich unumstrittenen Empfehlungen, die zu Unrecht behauptete Gefährlichkeit des Wolfs neu einzuordnen, hat das Ministerium ignoriert, und damit dem Steuerzahler unnötige Kosten, und der Natur unnötigen Stress verursacht“, erklärten Harry NeumannHarry Neumann Vorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) , Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) und Dr. Wolfgang EppleWolfgang Epple Dr. rer. nat. Wolfgang Epple ist Biologe und Autor zahlreicher Bücher, u.a. auch von „Windkraftindustrie und Naturschutz sind nicht vereinbar“ (2021) und gehört dem Wissenschaftlichen Beirat der NI an. , Wissenschaftlicher BeiratWissenschaftlicher Beirat Dieser Beirat setzt sich zusammen aus renommierten Naturwissenschaftlern und ausgewiesenen Experten auf ihren Fachgebieten. der NI.

Aktuelle Aussagen des Ministeriums zur Vergrämung widersprechen denen vor Gericht

Die NI nimmt Bezug auf die vom Ministerium am 10.03.26 herausgegebene Pressemitteilung, in der es heißt, dass die Ausnahmegenehmigung vom Schutz des Wolfes nicht verlängert werde. Erstaunlich sei, dass man beim Ministerium von den eigenen vor Gericht getätigten Aussagen, eine Vergrämung sei nicht erfolgversprechend, nun abweiche, und man nun angeblich doch „angepasste Konzepte zur Vergrämung des Wolfes“ entwickeln wolle. „Damit bricht das Aussagen-Gebäude des Ministeriums, das über zwei Instanzen vor den Gerichten aufrecht erhalten wurde, in sich zusammen. Denn wir haben genau das fundiert vorgetragen, dass es bis zur Abschussgenehmigung keine fachlich fundierte Vergrämung des Wolfs gegeben hat“, so Dr. Wolfgang Epple.

Am Verhalten des Wolfs hat sich nichts geändert – er war und blieb ungefährlich

In der Tat habe sich am grundsätzlichen Verhalten des Hornisgrinde-Wolfs nichts verändert. Inzwischen, nach nunmehr ungefähr 200 Sichtungen, in denen das Tier keinerlei Aggression gezeigt habe, sei klar, dass der Wolf damit die Fakten selbst geschaffen habe, ihn als nicht gefährlich einzustufen, so die NI. Aus den zum Teil erst nachträglich im Verfahren, dann vor dem VGH vorgelegten Zahlen, Tabellen, Grafiken und Protokollen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) habe sich die Behauptung einer dramatisch veränderten Situation einer „Lebensgefährdung für Menschen“ seit letzten Herbst durch den Wolf wissenschaftlich verantwortbar nie herleiten lassen. „Das hätte spätestens der VGH sorgfältig in die Prüfung des Sachverhaltes hereinnehmen müssen. Wären die Fakten gewürdigt worden, hätte es die mehrwöchige aufwändige Tötungsmission gegen den Wolf nicht geben dürfen“, so die Naturschutzinitiative e.V. (NI) in ihrer Mitteilung zum Scheitern und Ende der Jagd.

„Auch der in unserer gutachterlichen Stellungnahme vorgetragene verhaltenskundliche Aspekt wurde vom VGH nicht angemessen berücksichtigt, wie sich nun am Fehlschlag des Spezialteams zeigt“, verweist Harry Neumann, Vorsitzender der NI noch einmal auf das dem Geschehen vorgelagerte Gerichtsverfahren. „Denn die schon beim VG Stuttgart vorliegenden amtlichen Protokolle von Sichtungen haben gezeigt, dass er sehr individuell und angepasst die für einen so klugen und erfahrenen Wolf zu erwartenden Reaktionen gezeigt hat. Immer wenn Fachpersonal dazu gerufen wurde, waren die Distanzen, die der Wolf einhielt, zu groß für eine Betäubung. Es ist daher nicht besonders überraschend, dass er nicht einmal den zu seiner Tötung zugelassenen Distanzwaffen zum Opfer gefallen ist.“, so Neumann weiter.

Der Wolf bleibt weiterhin nach der FFH-Richtlinie geschützt – intensives Monitoring wird unter der Voraussetzung besserer Transparenz begrüßt

Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) greife bewusst die Wortwahl der Ministerin in ihrer PM vom 10.03.26 auf: „Auch wir legen die Hände nicht in den Schoß und beobachten genau, was nun weiter mit dem Hornisgrinde-Wolf und überhaupt mit den Wölfen in Baden-Württemberg geschieht. Die bevorstehende Aufnahme ins Jagdrecht ändert nichts daran, dass der Wolf weiterhin nach der FFH-Richtlinie geschützt bleibt. Angesichts des ungünstigen Erhaltungszustandes der Population im Südwesten Deutschlands kommt deshalb eine unbegründete Bejagung ohne Anlass für Baden-Württemberg nicht in Frage. Der Schutz gilt auch weiterhin für den Hornisgrinde-Wolf“, so Wolfgang Epple und Harry Neumann.

Das angekündigte intensivierte Monitoring werde von der NI ausdrücklich begrüßt, wobei es zukünftig aber zu Transparenz bei der Auswertung kommen müsse. Daten über Begegnungen von Menschen mit Wölfen zu sammeln, um sie dann unbegründet unter „kritisch“ oder gar „lebensgefährlich“ einzustufen, komme zukünftig erst recht nicht in Frage. „Das Ministerium und zukünftig für den Umgang mit dem Wolf politisch Verantwortliche müssen sich an eigene Verlautbarungen, an das geltende Recht, und das zur Verfügung stehende Fachwissen halten“, so die NI.

Nationalparkvertrautheit zur Kenntnis nehmen und Naturliebende nicht verunglimpfen

Dazu gehören nach unbestreitbarer fachlicher Einschätzung auch weltweit gesammelte Erkenntnisse zum Verhalten wildlebender Wölfe, die in von Menschen frequentierten Landschaften, speziell im Umfeld von Großschutzgebieten und Nationalparks Vertrautheit mit dem Menschen entwickeln, ohne dabei gefährlich zu sein, schreibt die NI.

Ausdrücklich nimmt die NI die Menschen in Schutz, die nun als „Wolf-Touristen“ vom Ministerium verunglimpft wurden. Schon in der Stellungnahme vor Gericht habe man vorgetragen, dass die Anwesenheit von großen Beutegreifern in bestimmten Landschaften und Schutzgebieten in der ganzen Welt für den Tourismus fördernd sei. Unser Dank geht daher auch an die zahlreichen Menschen der Region, die sich Tag und Nacht für diesen Wolf als Symbol für eine friedliche Ko-Existenz zwischen Mensch und Wolf eingesetzt haben.

„Es ist das Recht und die verständliche Sehnsucht der in einer durch und durch zivilisatorisch veränderten Lebenswelt lebenden Menschen, die Begegnung mit dem Ungezähmten und Wilden der Natur zu suchen. Eine Begegnung mit einem Wildtier, die auf beiden Seiten angstfrei verläuft, wird von vielen naturliebenden Menschen als ein Höhepunkt im eigenen Leben empfunden.“, erläutert der Verhaltenskundler Epple. Eine solche Begegnung verlange allerdings auf Seiten der Menschen Demut – und wenn es um Beutegreifer gehe, besonderen Respekt.

Erneuter Appell der NI: Wildtiere nicht manipulieren, nicht anlocken, nicht füttern

Es verbiete sich daher für Naturliebende von selbst, ein Wildtier und speziell einen Wolf durch Anlocken oder gar Füttern zu manipulieren, so wie es ethisch verwerflich sei, die sich auch beim Wolf an der Hornisgrinde abzeichnende sogenannte Nationalpark-Vertrautheit zur – auch illegalen – Tötung eines Wildtieres zu missbrauchen.

„Der schon aufgrund seiner jahrelangen Einsamkeit ganz besondere Hornisgrinde-Wolf ist wie eine Reifeprüfung für unsere Gesellschaft. Sind wir in unserem Land reif für eine durch Gelassenheit geprägte friedliche Ko-Existenz mit solch ikonischen Wildtieren?“ – so die abschließende Frage in der Mitteilung der Naturschutzinitiative e.V. (NI).

Gutachten von Dr. Wolfgang Epple vor dem VGH zur Artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Tötung des Wolfes GW2672m >>>



Ansprechpartner:

Dr. Wolfgang Epple
Biologe

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Harry Neumann
Vorsitzender

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