17.06.2026 - Pressemitteilung

Verwaltungsgericht Arnsberg stoppt Wolfabschuss

Bild: Ingo Kühl

Das Verwaltungsgericht Arnsberg in Nordrhein/Westfalen hat die vom Kreis Olpe erteilte Abschussgenehmigung des Wolfes GW1896m auf Antrag der NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. e.V. (NI) vom 16.06.2026 mit einem Hängebeschluss gestoppt.

Im Gerichtsbeschluss heißt es:

„Zur Verhinderung des Eintritts vollendeter Tatsachen (Abschuss eines Wolfes) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte jagdrechtliche Genehmigung vom 16. Juni 2026 vorläufig – bis zu einer Entscheidung der Kammer in dem vorliegenden Verfahren – wiederhergestellt“.

Verstoß gegen EU-Recht

Der Eilantrag wurde eingereicht, weil aus Sicht der NI die jagdrechtliche Genehmigung zur Entnahme eines Wolfs aus der Natur nicht erteilt werden durfte. Die von der Behörde angewandte Vorschrift des § 22d Absatz 3 Satz 1 BJagdG ist aus Sicht der NI nicht richtig angewandt worden. Zudem verstößt die Vorschrift § 22d Abs. 3 BJagdG gegen EU-Recht, weil sie die Vorgaben des Art. 16 FFH-Richtlinie nicht vollständig umsetzt. „Der Wolf ist noch immer durch die FFH-Richtlinie geschützt. Hieran hat sich nichts geändert“, erklärte Gabriele NeumannGabriele Neumann Stv. Vorsitzende der Naturschutzinitiative e.V. (NI), Projektleiterin Wildkatze und Karnivoren , Projektleiterin Großkarnivoren der NI.

Fehlender Schutz der Weidetiere

Der Antragsgegner (Kreis Olpe) habe zutreffend selbst erklärt, dass von den bisher bekannten 56 Rissereignissen in Deutschland, welche auf den Wolf GW1896m zurückzuführen seien, 47 Fälle ohne jeglichen Schutz der Weidetiere stattfanden und dass in den übrigen 9 Fällen lediglich der sog. Grundschutz vorhanden gewesen sei.

Unzureichende Gefahrenprognose

Für die Gefahrenprognose haben alte Fälle außer Betracht zu bleiben, darunter die acht Fälle mit Grundschutz aus der Zeit von 2021 bis 2024 (Bescheid Seite 3). Es sei mehr als dreist, wie die Behörde versuche, damit geltendes Recht zu umgehen. „Nach Abzug dieser acht von neun Fällen mit Grundschutz verbleibt nur noch ein Fall mit Grundschutz. Also kein Fall mit empfohlenen Schutz nach Art. 16 der europäischen Habitatrichtlinie.“

Eine Gefahr im Sinne des § 22d Abs. 3 BJagdG gehe vom Wolf GW1896m bei nur einem Grundschutzfall nicht aus. Es könne sich um ein Zufallsereignis handeln. Rissereignisse, bei denen die Weidetiere dem Beutegreifer schutzlos ausgeliefert waren, seien aus der Beurteilung herauszuhalten. Denn zunächst einmal sei ein Weidetierhalter tierschutzrechtlich verpflichtet, seine Weidetiere vor Beutegreifern zu schützen, insbesondere wolfsabweisende Schutzzäune aufzustellen und zu betreiben, so die Naturschutzinitiative e.V. (NI).

Die Abschussgenehmigung wurde für den GW1896m „oder einen vergleichbaren männlichen adulten Wolf“ erteilt. „Die Behörde weiß, dass man Wölfe in freier Natur zumeist nicht optisch unterscheiden kann. Deshalb will sie auch andere Wölfe schießen lassen. Wenn die Elterntiere geschossen werden, verhungern die Welpen auf grausame Art und Weise. Dies erachten wir als rechtswidrig und völlig unethisch. Der Wolf ist noch immer eine besonders geschützte Tierart. Damit Politik, Lobby- und Jagdverbände ihr Naturschutz-Ansehen in Deutschland nicht ganz verlieren, fordern wir diese auf, derartige Praktiken zu unterlassen und sich öffentlich dagegen auszusprechen“, erklärte Wolfsexpertin Gabriele Neumann.



Ansprechpartner:

Gabriele Neumann
stv. Vorsitzende, Projektleiterin Wildkatze und Karnivoren

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