Verwaltungsgericht Koblenz erlaubt Wolfstötung – NI legt Beschwerde ein
Der Landkreis Westerwald hat am 13. September 2026 eine Genehmigung erteilt, den Wolf GW2478m zu schießen. Der Wolf habe in den letzten fünf Monaten mindestens sechsmal Schafe gerissen, welche eingezäunt waren. Die
Naturschutzinitiative
Über die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. hat gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt und am 18. September 2026 beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Eilantrag gestellt, um zu verhindern, dass auf den Wolf noch vor der Entscheidung der Behörde (Landratsamt Westerwald) über den eingelegten und mit Begründung versehenen Widerspruch geschossen wird.
Die Naturschutzinitiative kritisiert, dass die Schäfer, welche ihre Schafe im Westerwald haben weiden lassen, laut der Behörde Zäune bzw. Flexinetze mit einer Höhe von nur 0,90 m bis 1,10 m eingesetzt haben. Notwendig sei eine Zaunhöhe von mindestens 1,20 m. Darüber hinaus müssen Weidetierhalter nach jedem erfolgten Tierriss ihre Zäune bzw. Netze überprüfen und bei Bedarf auf bis zu 1,45 m Höhe aufstocken (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2026 – Az. 2 M 138/25). Hiernach ergibt sich die Verpflichtung zum Nachrüsten parallel sowohl aus dem besonderen Artenschutzrecht (FFH-Richtlinie) als auch aus dem Tierschutzrecht.
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 1. Oktober 2026, Az. 1 L 1120/26) sieht dies anders. Dem Gericht dränge sich nicht auf, dass Weidetiere durch Zäune von 1,20 m Höhe wolfsicher geschützt werden könnten. Denn zwar habe das Bundesamt für Naturschutz (BfN) im Jahre 2019 eine Zaunhöhe von 1,20 m als erforderlich genannt. Doch die Bundesanstalt für
Landwirtschaft
Landwirtschaft Böden als Kohlenstoffspeicher / Ökologischen Landbau weiter ausbauen und Ernährung (BLE) schlage Zäune mit einer Höhe von 0,90 m vor. Und das Landesumweltministerium sehe eine Höhe von 1,05 m vor. Zudem könne das Gericht nicht entscheiden, ob der Kostenaufwand für Zäune von 1,20 m Höhe zumutbar oder unzumutbar sei. Schließlich sei der Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ auf „besonders geschützt“ herabgesetzt worden und die Tierart Wolf befinde sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Weiterhin habe die Anzahl der Weidetierübergriffe durch den besagten Wolf GW2478m in letzter Zeit deutlich zugenommen. Deshalb gelange das Gericht im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, dass im Eilverfahren der Behördenseite beigepflichtet werden könne.
Die Naturschutzinitiative hat nun am 2. Oktober Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde wird demnächst das OVG Koblenz entscheiden. Insbesondere an der Erfordernis der Zaunhöhe von 1,20 m sei festzuhalten. Dies ist artenschutzrechtlicher Standard. Das OVG Magdeburg hatte im Januar sogar das Nachrüsten auf bis zu 1,45 m Zaunhöhe verlangt. Zum anderen greift die Argumentation des VG Koblenz nicht durch, dass die Änderung des Schutzstatus des Wolfs eine Auswirkung habe. Denn im Streitfall geht es nicht um die reguläre Jagd während einer Jagdzeit (vgl. Art. 14 FFH-RL), sondern um die Entnahmemöglichkeiten im Einzelfall, unabhängig von der Jagd (vgl. Art. 16 FFH-RL). Deshalb muss die Frage nach dem Herdenschutz klar beantwortet werden und darf nicht unter dem Vorwand der Abwägung dahingestellt bleiben. Ohnehin spielt die Kostenfrage keine Rolle. Denn Tierhalter sind schon tierschutzrechtlich dazu verpflichtet, sich um ihre Tiere zu kümmern und diese vor Beutegreifern zu schützen (§ 3 TierSchNutztV).
„Wir sehen es als zwingend notwendig an, dass Weidetiere geschützt werden. Es gibt keine Gründe dafür, auf Schutzmaßnahmen zu verzichten und es ist wissenschaftlich belegt, dass Herdenschutz wirkt, sofern er denn angewendet wird“, so der Natur- und Umweltschutzverband. „Im Übrigen gibt es keinen vernünftigen Grund, Wölfe zu bejagen“, so die Wolfskennerin
Gabriele Neumann
Gabriele Neumann Stv. Vorsitzende der Naturschutzinitiative e.V. (NI), Projektleiterin Wildkatze und Karnivoren
von der Naturschutzinitiative (NI).
Mit der Genehmigung zum Abschuss des Rüden GW2478m des Greifensteiner Rudels durch den Westerwaldkreis und die Genehmigung zum Abschuss von zwei Welpen desselben Rudels durch die Behörden auf hessischer Seite stehe zu befürchten, dass das gesamte Rudel erlöschen wird.
Ansprechpartner:
Gabriele Neumann
stv. Vorsitzende, Projektleiterin Wildkatze und Karnivoren
Verwaltungsgericht Koblenz stoppt Wolfabschuss im Westerwald
RLP / Mit Beschluss vom 21.09.2026 hat das Verwaltungsgericht die Abschussgenehmigung des Wolfes GW2478m der Kreisverwaltung des Westerwaldes mit einer Zwischenverfügung gestoppt.
NI stoppt Wolfabschuss im Oberallgäu
BY / Das Verwaltungsgericht Augsburg hat auf Antrag der Naturschutzinitiative e.V. (NI) den Abschuss von Wölfen im Oberallgäu gestoppt. Das Gericht sieht erhebliche Bedenken in der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu, wonach wolfsfreie Zonen, sogenannte „Weidegebiete“, ausgewiesen werden sollen.
VGH Hessen: Schlag ins Gesicht des Artenschutzes!
Hessen / Der VGH Kassel hat mit Beschluss vom 28.09.2026 bestätigt, dass der Erhaltungszustand der Tierart „Wolf“ in Deutschland als Jagdvoraussetzung „günstig“ sei. Auch andere Beurteilungen könnten richtig sein, so der VGH.
Ein Platz für wilde Tiere?
In dieser Publikation stellt der Biologe, Ökologe und Wissenschaftliche Beirat der NI, Dr. rer. nat. Wolfgang Epple, den Wert der Wildnis und ihrer Bewohner in den Fokus. Mit seiner großen Fachkenntnis und Empathie für alles was lebt, erinnert er uns an unsere ethische Verantwortung, die all unserem Tun zu Grunde liegen sollte.
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