15.05.2024 - Neuigkeiten

Windenergie RLP: NI fordert verbindliche Ausschlussflächen

Windenergie in Rheinland-Pfalz

Forderungen der Naturschutzinitiative e.V. (NI) für verbindliche Ausschlussflächen zugunsten des Artenschutzes

von Dipl.-Biologe Immo VollmerImmo Vollmer Dipl.-Biologe und seit 2018 Naturschutzreferent der NI , Naturschutzreferent der NI

Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz (Landesamt für Umwelt)

Kernaussage ist, dass zur Sicherung der Biodiversität umfangreiche Flächen erforderlich sind und hier der Artenschutz Vorrang vor dem Ausbau der Windkraft hat. Auf diesen Flächen sei Windkraft „nach Möglichkeit“ zu vermeiden. Es wird in den vom Landesamt für Umwelt herausgegebenen Empfehlungen eingestanden, dass Windkraft geeignet ist, den Erhaltungszustand der wertgebenden Arten zu beeinträchtigen bzw. zu konterkarieren.

Die aktuelle Situation

In allen Bundesländern findet auf Grundlage des Windenergieflächenbedarfsgesetz (Wind-BG) derzeit eine Suche nach Vorrangflächen für Windkraft statt, die über die Regionalplanung auszuweisen sind. Auch sind angesichts enormer Pachtzahlungen der Windkraftbetreiber die meisten Gemeinden inzwischen im „Goldrauschfieber“ und versuchen darüber hinaus, weitere mögliche Flächen für die Windkraft auszuweisen.

Die Konsequenzen für die Biodiversität, unsere Landschaft und letztendlich für unsere Zukunft sind katastrophal. Dieses vor allem, weil in letzter Zeit die Vorhaben der „erneuerbaren Energien“ mit höchster Rechtspriorität ausgestattet wurden und eine echte Schutzgüterabwägung kaum noch stattfindet. Gemäß § 2 des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) liegen die Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sind damit als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Die Schutzgüter von Natur und Landschaft scheinen dagegen den Interessen der Energieerzeuger schutzlos preisgegeben zu sein.

Auf welche Argumente können sich nun noch Naturfreunde in ihrer Argumentation berufen, wenn sie sich im Versuch die gravierendsten Vorhaben zu verhindern in die öffentliche Diskussion einbringen?

Hier möchten wir die Aufmerksamkeit auf den Ende 2023 erschienenen Fachbeitrag zum Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz richten.

Kernaussage ist, dass zur Sicherung der Biodiversität umfangreiche Flächen erforderlich sind und hier der Artenschutz Vorrang vor dem Ausbau der Windkraft hat. Auf diesen Flächen sei Windkraft „nach Möglichkeit“ zu vermeiden. Es wird in den vom Landesamt für Umwelt herausgegebenen Empfehlungen eingestanden, dass Windkraft geeignet ist, den Erhaltungszustand der wertgebenden Arten zu beeinträchtigen bzw. zu konterkarieren.

Die Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz und die daran angeschlossene neue Vogelschutzwarte ist als Arbeitshilfe für die Regionalplanung im Auswahlprozess für die neue Charge an Windkraft-Vorranggebieten gedacht, die nach WindBG und auch in Folge der EU-Notfallverordnung auszuweisen sind.

Das WindBG verlangt von den Bundesländern eine Flächenbereitstellung für Windkraft bei stark vereinfachten Genehmigungsbedingungen zu Lasten des Natur- und Artenschutzes. Umgekehrt sind nach dem in 2022 geänderten Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 d) nicht näher umschriebene nationale Artenhilfsprogramme begründet worden, die dem Erhaltungszustand der Arten zugutekommen sollen, die infolge des Ausbaus der Windenergie und anderer erneuerbarer Energien geschädigt werden.

Positive Ansätze im Fachbeitrag Artenschutz

Im Fachbeitrag zum Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz wird dargestellt, welche Flächen im Land vorrangig dem Schutz der Arten zugutekommen sollen, die durch Windkraft im Bestand bedroht sind. In diesen „Schwerpunkträumen für Artenschutz“ soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraft „möglichst nicht“ stattfinden.

Positiv fällt auf den ersten Blick auf, dass hier Kulissen ausgewiesen wurden, die häufig tatsächlich großräumig sind. Das ist auch absolut nötig, denn auch die letzten Welt-Biodiversitätskonferenzen von Kumning und Montreal hatten die Kernforderung aufgestellt, dass nur großräumige Naturschutzgebiete (genannt wurde ein Mindestansatz von 30 % der Land- und Wasserfläche) geeignet sind, der Biodiversitätskriese zu begegnen.

Die NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. e.V. (NI) begrüßt, dass mit dem Fachbeitrag auch ehrlich ausgesprochen wird, dass in größeren abgegrenzten Räumen „mit einem sehr hohen artenschutzfachlichen Konfliktpotenzial zu rechnen ist“ und dass die Ausweisung von Windkraft-Vorrangflächen in diesen Gebieten geeignet ist, „um die Erhaltungsziele von FFH- und Vogelschutzgebieten bzw. den Erhaltungszustand der wertgebenden Arten zu beeinträchtigen und zu konterkarieren“. Der Arbeitsauftrag an die Regionalplanung ist somit, diese Gebiete möglichst bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraft zu vermeiden und diese Gebiete als Vorbehaltsflächen für die Umsetzung nationaler Artenhilfsprogramme zu führen.

Als Schwerpunkträume für den Artenschutz wurden alle Schutzgebiete nach europäischem Recht ausgewiesen, die für eine Auswahl an betroffenen Vogel- und Fledermausarten Bedeutung haben, aber auch Dichtezentren für den RotmilanRotmilan Der Rotmilan ist der heimliche Wappenvogel Deutschlands, da hier mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes vorkommen. Er ist nur in Europa zu finden, weshalb wir für den Erhalt dieser Art eine herausragende Verantwortung haben. und WälderWälder Wir schützen Wälder! Wälder sind zumeist die naturnahesten Biotope und wertvolle, nicht ersetzbare Lebensräume für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen. Wald ist mehr als nur Holz., wo aufgrund der Strukturen besonders gute Bedingungen für Fledermäuse zu erwarten sind.

Dieses ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenn der Fachbeitrag durch weitgehend unverbindliche Regelungen wohl nur eine geringe Wirkung entfalten wird. Auch wird die inakzeptable Schieflage zwischen den sogenannten „Klimaschutzmaßnahmen“ und der Wertschätzung gegenüber der damit meist geschädigten Natur nicht verbessert.

Beachtenswert ist auch, dass sich die bei der Regionalplanung zu beachtenden Arten nicht alleine auf die in der letzten Fassung des BNatSchG zusammengestrichene kleine Artenliste beschränkt. Für die Planung sind somit zu beachten:

  • 22 Fledermausarten, unterteilt in kollisionsgefährdet (8x), störungsempfindlich (14x) und empfindlich bez. Verlust Fortpflanzungsstätte und essentiellen Nahrungshabitaten (15x)
  • 19 Arten windenergiesensible Vögel, unterteilt in die nach § 45 BNatSchG Anl. 1 zu berücksichtigenden schlagrelevanten Arten (9x), als WEA-störungsempfindlich geltende Brutvögel (5x) sowie als störungsempfindliche geltende Rastvögel (5x)
  • „Weitere planungsrelevante Arten“, worunter seltene und gefährdete Arten wie Wiedehopf und Feldhamster gemeint sind, für die keine Artenliste gegeben aber bestimmte Bedingungen formuliert werden

Zu beseitigende Defizite in der Fachplanung

Nach Analyse der NI ist eine effektive Lenkungswirkung in der aktuellen Konzeption aus verschiedenen Gründen nicht zu erwarten.

  • Zu allererst ist hier die fehlende Verbindlichkeit über Gesetze oder Erlasse zu kritisieren. Man kann, muss aber nicht die für den Artenschutz wertvollen Gebiete aussparen.
  • Daher fordert die NI, dass die Landesregierung die Schwerpunkträume auch zu Ausschlussflächen für die Windkraft erklärt. Denn mit der dargestellten Auswahl an Artenschutzflächen wäre noch ausreichend Raum im Land vorhanden, um der Windkraft substanziellen Raum zu geben. Tut man das nicht, werden privatwirtschaftliche und kommunale Akteure die Räume auf kurz oder lang beanspruchen, die die Regionalplanung frei gelassen hat.
  • Unverständlich ist an dem Fachbeitrag, dass nationale Artenhilfsprogramme für den Rotmilan nur in Dichtezentren umgesetzt werden sollen, die gleichzeitig EU-Vogelschutzgebiet (VSG) sind. Der größte Anteil der Rotmilan-Dichtezentren liegt aber nicht in VSG. Damit wäre der Schutz der Dichtezentren weniger wirksam und es würde kein Ausgleich für die durch Windkraft geschädigte Rotmilanpopulation erreichbar sein. Angesichts der nur mit der Auflage zur Aufstellung von Artenhilfsprogrammen für den Rotmilan abgewendeten EU-Klage gegen RLP, wegen einer unzureichenden Ausweisung von VSG für den Rotmilan, dürfte diese Einschränkung aber keinesfalls bestehen und müsste nun logischerweise die Wiederaufnahme des EU-Klageverfahrens zur Folge haben.
  • Weiterhin kritisiert die NI in vielen Landesteilen einen fehlenden Zusammenhang vieler Kleinflächen, die zu größeren Flächeneinheiten zusammengeführt werden sollten und zwischen denen Vernetzungsbezüge gesichert werden müssen, die ebenfalls windkraftfrei bleiben müssen.
  • Ansonsten lässt das Papier viele weitere Schlupflöcher offen, wieso in Restriktionsgebieten dann doch WEA gebaut werden können. So findet sich an verschiedenen Stellen der Satz, dass „anerkannte Schutz- und Minderungsmaßnahmen“ beim Bau von WEA berücksichtigt werden können oder müssen. Dazu wird dem Fachbeitrag auch ein entsprechender Katalog an Maßnahmen mitgegeben.

Diese „wirksamen und anerkannten“ Maßnahmen haben sich nach Einschätzung der NI in den letzten Jahren vorwiegend als „Alibimaßnahmen“ herausentwickelt, die meist rein pauschal und ohne lokale Effekte umgesetzt werden um als Schlüssel zu dienen, die artenschutzrechtliche Restriktionen zu umgehen. Es wird damit ohne Evidenz behauptet, dass sich das Risiko des Vogel- und Fledermausschlages und der Habitatentwertung steuern lässt. Das Restrisiko soll so unter eine Erheblichkeitsschwelle gedrückt werden. Nachfolgende Validierungen (Monitoring) mit Nachsteuerungszwang gibt es aber praktisch nicht. Nicht die Wirkung der Maßnahmen erscheint im Planungsalltag entscheidend, sondern nur, ob man einige davon anwendet.

Der irreführende Ansatz, dass Windenergieanlagen unter Anwendung dieser Maßnahmen in der Regel auch in Konfliktbereichen gebaut werden können, ist inzwischen leider auch Gesetz. Insofern ist dieser Kritikpunkt keiner, der nur diesem Fachbeitrag angelastet werden kann.

  • Absolut inakzeptabel ist für die NI der angekündigte Paradigmenwechsel vom Schutz von Individuen einer streng geschützten Art hin zum Populationsschutz. Hiermit würde der europäische Artenschutz unterlaufen und es würden Meilensteine im Artenschutz der letzten 40 Jahre aufgegeben. Dass der Schutz der Artpopulationen nicht funktionieren kann, wenn dieser nur auf halbherzig konzipierte Schwerpunkträumen für den Artenschutzes beschränkt ist, liegt auf der Hand. Ohne eine verbindlich geschützte Kulisse größerer Räume und der dazwischen liegenden Korridore wird ein Großteil der uns umgebenden Natur langfristig gesehen keine Chance mehr haben.
  • Geplant wird auf Ebene der Regionalplanung nur nach Datenlage. Die Gefahr, dass dennoch durch die Planung wichtige und windkraftsensible Artvorkommen übersehen und geschädigt werden ist enorm. Dieses vor allem deshalb, weil in der konkreten Antragsplanung die Untersuchungstiefe gesetzlich stark reglementiert und beschnitten wurde.

Hinweise für Einspruchsverfahren gegen Windkraft-Vorranggebiete

In der aktuellen Neuausweisung von Vorranggebieten zur Windkraft ist die Ebene der Raumplanung aufgewertet worden, da hier ein zusammenhängender Blick über größere Gebiete und auch ein ausgleichender Blick über alle Schutzgüter der Regionalplanung gefordert ist. Die Ergebnisse in dem Auswahlprozess sollen der Öffentlichkeit zu gegebener Zeit offengelegt werden.

Dagegen wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit an den konkreten immissionsrechtlichen Planvorhaben stark erschwert. Aufgrund der zu Lasten von Natur und Öffentlichkeitsbeteiligung gehenden Änderungen im UVP-Gesetz und weiteren Gesetzeswerken entfällt für kleinere Windenergiegebiete bis 5 Anlagen meist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit Offenlage. Man erfährt über die behördliche Genehmigung nur durch die „ortsübliche Bekanntmachung“ und kann dann binnen Monatsfrist dagegen Klage einreichen, sofern die Klageberechtigung vorliegt. Einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der Planung sind dann nicht mehr die nötigen Zeiträume gegeben. Dieses erfordert also eine vorausschauende Auseinandersetzung mit der laufenden Planung. Die Erfolgsaussichten für ein Gerichtsverfahren sind allerdings durch die letzten Gesetzesänderungen stark vermindert worden.

Naturfreunde, die sich gegen besonders naturschädigende Windkraft-Projekte einbringen wollen, sei also verstärkt ein Engagement in der Raumplanung empfohlen. In Rheinland-Pfalz ist dabei nun der Blick in den genannten Fachbeitrag und hier v.a. in die beiliegenden Karten empfohlen. Für Menschen, die mit Geoinformationssysteme umgehen können, wird auch eine Projektdatei angeboten, wo man sich auf Ebene einer Verbandsgemeinde besser zurechtfinden kann.

Dem „Totschlagargument“, dass jede WEA zwingend erforderlich sei, kann nun in Rheinland-Pfalz entgegen gehalten werden, dass in den ausgewiesenen Kulissen von offizieller Seite her aufgefordert wurde, dort möglichst keine Vorrangflächen auszuweisen. Dieses steht also dem typischerweise bestehenden Vorrang der Errichtung von EE-Anlagen entgegen.

Auch wenn die Planungshilfe für die Regionalplanung gedacht ist, ist es auch folgerichtig, die Argumente in der lokalen Flächennutzungsplanung zu erneuerbaren Energien einzubringen. Denn es darf nicht sein, dass von der Regionalplanung Flächen zur Sicherung der Biodiversität freigehalten werden, die dann durch kommunale Planungen doch beansprucht werden.

Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung die Empfehlungen des Fachbeitrags umzusetzen. Dennoch wird sich die Erkenntnis, großflächige Räume mit Vorrang einer leistungsfähigen Natur sichern zu müssen, in der Zukunft wieder verstärkt durchsetzen, sollte uns ernsthaft an einer Zukunftssicherung gelegen sein. Das müssen wir alle im Rahmen der verschiedenen Planungsebenen einfordern.

Die Notwendigkeit einer Kurskorrektur ist letztendlich auch aus dem § 20 a Grundgesetz zur Sicherung der Existenz kommender Generationen herzuleiten, was der derzeitige Gesetzgeber gerne zur Absolution des „Klimaschutzes“ heranzieht. Verschiedene Gerichte haben zuletzt klargestellt, dass v.a. solche Belange den Klimaschutzvorhaben entgegenstehen, die sich ebenfalls aus dem § 20a GG herleiten.

Dennoch halten die Gerichte sich in letzter Zeit auffallend zurück, den sich ebenfalls aus dem § 20 a GG herleitenden Schutzgütern den Vorrang zu geben. Die Sicherung der Artenvielfalt gehört zweifelsfrei zu den gleichwertigen Zielen, zudem die „natürlichen Lebensgrundlagen“ als auch „die Tiere“ dort explizit aufgeführt sind. Aber auch eine wesentlich höhere Disziplin im Flächenverbrauch wäre zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie der Existenzvorsorge künftiger Generationen in diesem Zusammenhang zu beachten.

Weitere Informationen:

LfU RLP: Erneuerbare Energien und Naturschutz >>>

IDUR: Vortrag RA Patrick Habor – Naturschutz/Artenschutz bei der Planung erneuerbarer Energien >>>

NI: Wissenschaftler fordern: Keine Windenergie im Wald >>>

 



Ansprechpartner:

Immo Vollmer Dipl.-Biologe
Referent für Natur- und Artenschutz, Fachplanungen

mehr über Immo Vollmer

Mehr zum Thema:

Keine Windenergie im Wald!

Die aktualisierte Sonderveröffentlichung "Wissenschaftler fordern: Keine Windenergie im Wald! - Landschaften und Wälder schützen!" warnt vor einer weiteren Zerstörung der Wälder.

mehr erfahren

Biodiversität und Arten als unsere Lebensversicherung

„Der Mensch ist längst zum entscheidenden Evolutionsfaktor geworden“, so Prof. Dr. Matthias Glaubrecht in der Fachpublikation „Biodiversität und Arten als unsere Lebensversicherung“, die die NI anlässlich des Tages der Artenvielfalt veröffentlicht hat.

mehr erfahren

Im Artenschutz zählen Individuen nicht? „Instrumentalisierung“ der Ornithologie gegen Windkraft?

Von Dr. Wolfgang Epple

mehr erfahren

Auslieferung der Staatswälder an die Windkraftindustrie – politische Doppelmoral im Namen des „Klimaschutzes“

Naturschutz und Gemeinwohl in deutschen Staatswäldern: wohlklingende Phrasen, hier am Beispiel Baden-Württemberg…

mehr erfahren
© Naturschutzinitiative e.V. (NI) | Wir schützen Landschaften, Wälder, Wildtiere und Lebensräume
Headline

here be text