25.06.2026 - Pressemitteilung

NI vor dem VGH erfolgreich – Biberschutzverordnung außer Kraft

Bild: Ingo Kühl

BW / Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Biberschutzverordnung auf Antrag der NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. e.V. (NI) mit Beschluss vom 17.06.2026 außer Kraft gesetzt.

„Der Biber ist eine nach nationalem und dem EU-Recht streng geschützte Art und wird in der FFH-Richtlinie im Anhang IV geführt. Als solche wird er auch durch die Zugriffsverbote in § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschützt. Wir begrüßen den Beschluss des Gerichtes, da die Biberschutzverordnung in Baden-Württemberg weder den strengen nationalen Schutzstatus noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beachtet. Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) wird sich auch weiterhin für den Schutz aller WildtiereWildtiere Wir schützen Wildtiere! Unser ganzes Herz schlägt für den daseinsbedingten Schutz von Wildtieren. einsetzen. Wir fordern die zuständigen verantwortlichen Entscheidungsträger in Ministerien und Behörden auf, sich an Recht und Gesetz zu halten und das Recht auf Leben von allen Mitgeschöpfen zu beachten“, erklärte Harry NeumannHarry Neumann Vorsitzender der Naturschutzinitiative e.V. (NI) , Landesvorsitzender von Baden-Württemberg.

Aus der PM des VGH in Mannheim vom 25.06.2026:

„Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die öffentliche Stelle, die über eine Ausnahme von dem naturschutzrechtlichen Zugriffsverbot entscheide, die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen trage. Die Ausnahme müsse auf eine konkrete Situation mit ihren besonderen Anforderungen bezogen sein. Die zuständigen nationalen Behörden müssten zudem nachweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe. Diese strengen Anforderungen gelten auch, wenn die Ausnahmen – wie hier – allgemein durch eine Rechtsverordnung zugelassen werden. Die Biberschutzverordnung genüge diesen Vorgaben nicht. Sie führe im Gegenteil dazu, dass vor der Durchführung einer konkreten Vergrämungsmaßnahme keine präventive Kontrolle mehr stattfinde.“

Mehr Infos

https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Biberschutzverordnung



Ansprechpartner:

Harry Neumann
Vorsitzender

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