13.08.2021
Rheinland-Pfalz
NI lehnt Windindustrieanlagen im Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebiet Hümmerich ab

Die beantragten Anlagen liegen innerhalb des „Vogelschutzgebietes Westerwald“. Europäische Vogelschutzgebiete dienen dem Schutz der Vögel und nicht ihrer Industrialisierung. Die Verbotstatbestände für die Arten Rotmilan, Schwarzstorch, Mittelspecht oder Haselhuhn sind nicht ausgeschlossen. Dieses wäre aber Voraussetzung für eine Genehmigung in diesem europäischen Schutzgebiet.
Die Anlagen liegen zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Elbergrund, Elbbachtal und Sieghöhen bei Durwittgen“. Landschaftsschutzgebiete dienen nach dem Bundesnaturschutzgesetz dem Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Landschaften und nicht ihrer Industrialisierung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung liegen nicht vor. Dies darf daher nicht erteilt werden.
Schon aus diesen beiden Gründen lehnt die Naturschutzinitiative e.V. (NI) die beantragten Windindustrieanlagen ab. Eine Genehmigung ist u.E. nicht möglich.
Ferner sind die Antragsunterlagen unvollständig und enthalten erhebliche Untersuchungs- und Ermittlungsdefizite zum Rotmilan, Schwarzstorch, Haselhuhn sowie Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet. Eine umfassende Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch ist zwingend erforderlich, wurde aber nicht durchgeführt. Die NI teilt daher die vorgetragenen rechtlichen Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde.
Da nach dem Ziel 163 g des Landesentwicklungsplanes LEP IV der Bau von mindestens 3 WEA „planungsrechtlich möglich“ sein muss, wird von 3 möglichen Anlagen geredet, wovon aber nur 2 beantragt werden. Für die nicht beantragte Anlage liegen aber keine prüffähigen Unterlagen vor, womit die Möglichkeit besteht, dass diese Anlage nicht genehmigungsfähig ist. Wir gehen hier von einem absoluten Formfehler aus.
Die durchgeführten Raumnutzungsanalysen für den Schwarzstorch und den Rotmilan sind unzureichend. Schon aus den bislang ersichtlichen Fakten lehnt die NI die Planung ab und fordert die Genehmigungsbehörde auf, den Bauantrag abzulehnen.