13.08.2021 - Neuigkeiten

NI lehnt WEA im Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebiet Hümmerich ab

Symbolfoto

Die beantragten Anlagen liegen innerhalb des „Vogelschutzgebietes Westerwald“. Europäische Vogelschutzgebiete dienen dem Schutz der Vögel und nicht ihrer Industrialisierung. Die Verbotstatbestände für die Arten RotmilanRotmilan Der Rotmilan ist der heimliche Wappenvogel Deutschlands, da hier mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes vorkommen. Er ist nur in Europa zu finden, weshalb wir für den Erhalt dieser Art eine herausragende Verantwortung haben., SchwarzstorchSchwarzstorch Der volkstümliche weiße Klapperstorch, der auch die Menschen über den Kindersegen glücklich macht, hat noch einen wenig bekannten schwarzen Bruder. Dieser Storch ist ein geheimnisvoller und scheuer Waldbewohner. , Mittelspecht oder HaselhuhnHaselhuhn Das äußerst scheue und im Unterwuchs des Waldes lebende Haselhuhn ist für fast alle Menschen ein völlig unbekannter Vogel. sind nicht ausgeschlossen. Dieses wäre aber Voraussetzung für eine Genehmigung in diesem europäischen Schutzgebiet.

Die Anlagen liegen zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Elbergrund, Elbbachtal und Sieghöhen bei Durwittgen“. Landschaftsschutzgebiete dienen nach dem Bundesnaturschutzgesetz dem Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit  von LandschaftenLandschaften Wir schützen Landschaften! Landschaft ist eine wichtige Grundlage für Biodiversität. und nicht ihrer Industrialisierung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung liegen nicht vor. Dies darf daher nicht erteilt werden.

Schon aus diesen beiden Gründen lehnt die NaturschutzinitiativeÜber die Naturschutzinitiative e.V. (NI) Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger und bundesweit anerkannter Naturschutzverband. e.V. (NI) die beantragten Windindustrieanlagen ab. Eine Genehmigung ist u.E. nicht möglich.

Ferner sind die Antragsunterlagen unvollständig und enthalten erhebliche Untersuchungs- und Ermittlungsdefizite zum Rotmilan, Schwarzstorch, Haselhuhn sowie Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet. Eine umfassende Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch ist zwingend erforderlich, wurde aber nicht durchgeführt. Die NI teilt daher die vorgetragenen rechtlichen Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde.

Da nach dem Ziel 163 g des Landesentwicklungsplanes LEP IV der Bau von mindestens 3 WEA „planungsrechtlich möglich“ sein muss, wird von 3 möglichen Anlagen geredet, wovon aber nur 2 beantragt werden. Für die nicht beantragte Anlage liegen aber keine prüffähigen Unterlagen vor, womit die Möglichkeit besteht, dass diese Anlage nicht genehmigungsfähig ist. Wir gehen hier von einem absoluten Formfehler aus.

Die durchgeführten Raumnutzungsanalysen für den Schwarzstorch und den Rotmilan sind unzureichend. Schon aus den bislang ersichtlichen Fakten lehnt die NI die Planung ab und fordert die Genehmigungsbehörde auf, den Bauantrag abzulehnen.


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