• Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • slide9
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
  • Naturschutzinitiative e.V.
 
 

 

26.09.2018 - PRESSEMITTEILUNG

Verwaltungsgericht stoppt Windindustrieanlagen in Pferdsfeld!

Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig!

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des bundesweit anerkannten Verbandes NATURSCHUTZINITIATIVE e.V. (NI) gegen die Genehmigung von sieben Windenergieanlagen (WEA) in Pferdsfeld, Landkreis Bad Kreuznach, wiederhergestellt. Der Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung wurde rechtswidrig erteilt. Damit hat die Windpark Pferdsfeld GmbH & Co. KG kein Baurecht mehr.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes bezieht sich auch auf die beiden Nachtrags- und Änderungsbescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach vom 15. und 30.05.2018, die ebenfalls nicht umgesetzt werden dürfen.

Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt das Interesse der NI an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches das Interesse der Windpark Pferdsfeld GmbH & Co. KG auf Errichtung der Anlagen.

Die Genehmigung durch die Kreisverwaltung erweise sich im „derzeitigen Stand des Verfahrens als rechtswidrig“, so die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Koblenz in dem aktuellen Beschluss vom 19.09.2018.

Das Gericht bestätigt alle von der NI vorgetragenen Argumente, dass die erteilte Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist:

Weder lägen die im Genehmigungsbescheid vom 24.04.2017 festgelegten Voraussetzungen bislang vor (Maßnahmenkonzept zum Schutz des Rotmilans), darüber hinaus „müsste dieses Konzept vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung“ auch von der Unteren und Oberen Naturschutzbehörde „fachlich geprüft und für ausreichend befunden sowie dessen Umsetzung sichergestellt sein, um ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen zu können.“

Hierbei wurden die übrigen Einwände zum Rotmilan vom Verwaltungsgericht noch nicht einmal berücksichtigt wie beispielsweise eine fehlende Aktionsraumanalyse.

Auch in Bezug auf den hier vorkommenden und brütenden Wespenbussard können nach Auffassung des Gerichtes die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden. Im Beschluss heißt es: „In Bezug auf den Wespenbussard durfte die Genehmigung nicht erteilt werden bzw. bestehen bleiben,…“

Deutliche Kritik übt das Verwaltungsgericht auch am naturschutzfachlichen Gutachten des Büros für Faunistik und Landschaftsökologie, Bingen (BFL), wonach der Wespenbussard keine windkraftempfindliche Brutvogelart sei. Das Gericht attestiert sowohl der Kreisverwaltung als auch dem Gutachterbüro, dass die Vorgaben des naturschutzfachlichen Rahmens nicht vollständig erfasst seien:

„Die Nichterwähnung in diesem Bereich beruht nach der Rückfrage der Kammer bei der Leiterin der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland (in Frankfurt),… lediglich darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt (2012) hinsichtlich des Wespenbussards keine ausreichend validen Informationen etwa zum notwendigen Abstand und zu anderen Details vorgelegen hätten.“

Auch hier bestätigt das Verwaltungsgericht die Einschätzung der NATURSCHUTZINITIATIVE e.V. (NI): „Die Einordnung des Wespenbussards als WEA-empfindliche Vogelart wird von den staatlichen Vogelschutzwarten in Deutschland auch nicht im Ansatz in Zweifel gezogen.“

Zu der gleichen Bewertung komme auch der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“, stellt das Gericht fest. Ebenfalls verweist das Gericht auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2016, wonach es sich beim Wespenbussard um eine windkraftsensible Art handelt.

Ebenfalls hebt das Gericht nach Auffassung der NI zu Recht auch auf das sogenannte Helgoländer Papier aller staatlichen Vogelschutzwarten Deutschlands ab, das den Wespenbussard als windenergiesensible Art aufführt und seine vielfältigen Lebensräume beschreibt. „Wir begrüßen es sehr, dass das Helgoländer Papier damit als anerkannte Fachkonvention in das Verfahren eingebracht wurde. Auch die bestehenden Leitfäden der einzelnen Bundesländer sind regelmäßig dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand anzupassen“, betonte Dipl.-Biologe Immo Vollmer, Naturschutzreferent der NI.

Das Gericht kritisiert weiterhin die Aussagen des Gutachterbüros BFL zum Lebens- und Aktionsraum des Wespenbussards. Diese seien „nicht nachvollziehbar“.

„Damit ist der Genehmigungsbescheid vom 24.04.2017 nicht von der sogenannten Einschätzungsprärogative nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts… gedeckt“, stellt das Verwaltungsgericht fest.

Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum, welcher der Genehmigungsbehörde zugestanden werde, setze zunächst jedoch „die vollständige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes voraus, was hier erkennbar nicht erfolgt ist“, so das Verwaltungsgericht.

Hierbei sah das Gericht derzeit noch keine Notwendigkeit, weitere „ebenfalls beachtlichen Einwände u. a. zur fehlenden Aktionsraumanalyse zum Schwarzstorch, zum Fledermausschutz wie auch zum Vogelzug“ näher zu prüfen.

„Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes zur Genehmigung der sieben Windindustrieanlagen bestätigt die Auffassung der NI, dass die Genehmigung rechtswidrig erteilt wurde“, erklärte Sylke Müller-Althauser, stellvertretende Landesvorsitzende Rheinland-Pfalz der NATURSCHUTZINITIATIVE e.V. (NI). 

„Aus naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von Windindustrieanlagen in Pferdsfeld nicht möglich. Wir werden es darüber hinaus auch nicht zulassen, dass ein bisher durch Windindustrieanlagen nicht beeinträchtigter großer Bereich zwischen südlichem Soonwaldkamm und Nahe zerstört wird. Wir fordern die Windpark Pferdsfeld GmbH & Co. KG auf, ihren Antrag umgehend zurückzuziehen“, betonten der Landesvorsitzende Rheinland-Pfalz der NI, Harry Neumann und Sylke Müller-Althauser.

 


Abonnieren Sie unseren NATURSCHUTZ-NEWSLETTER

Schreiben Sie uns dazu eine Email mit dem Betreff:

"Newsletter abonnieren" an info[at]naturschutz-initiative.de


Werde jetzt Mitglied und wähle ein Geschenk!


 Aktualisierte Neuauflage


 NATURSCHUTZ MAGAZIN

Frühjahrsausgabe 

01/2024

>>> hier online lesen <<<









AUCH ALS DRUCKVERSION ERHÄLTLICH

Windkraftindustrie und Naturschutz sind nicht vereinbar!



 


Wildkatzen melden!

Bitte melden Sie uns Wildkatzenbeobachtungen und Wildkatzensichtungen:

Formlos per Email an: wildkatze[at]naturschutz-initiative.de

Bitte melden Sie uns auch Totfunde von Wildkatzen:

Verwenden Sie dazu bitte den Meldebogen und senden diesen ausgefüllt per Email an: wildkatze[at]naturschutz-initiative.de


Tote Tiere an Windindustrieanlagen

Bitte melden Sie uns tote Fledermäuse und Vögel (Rotmilan, Schwarzstorch) durch/an/unter Windindustrieanlagen

Bitte verwenden Sie dazu den Meldebogen – per Email an: rotmilan[at]naturschutz-initiative.de

Störung an und Zerstörung von Horsten

Bitte melden Sie uns Störungen an besetzten Horsten durch „Besucher“ und Zerstörungen von Horsten und Horstbäumen

Formlos per Email an: rotmilan[at]naturschutz-initiative.de

Unsere Kooperationspartner:

 

 

 

  

 
                               AK Westerwald
  
 
 
DR. WOLFGANG EPPLE
GANZHEITLICHER NATURSCHUTZ
 
 
 
 


 

Naturschutzinitiative e.V. (NI) - bundesweit anerkannter Verband nach § 3 UmwRG und § 63, 64 BNatSchG